und Ochsenburg geben, sie also nennen und schreiben, auch sonst aller und jeder Gnaden, Freyheiten, Ehren, Würden, Vortheil, Recht, Gerechtigkeit und guter Gewohnheiten, ruhiglich freuen, gebrauchen und genießen lassen, deren sich Unsere und des Heil. Römischen Reichs auch anderer Unserer Erb-Königreich-Für- stenthum und Landen rechtgebohrne Graffen und Gräffinnen von Recht oder Gewohnheit wegen, freuen und gebrauchen, daran nicht irren, hindern oder beschwehren, sondern bey dem allen wie obstehet, von Unser und das Heil. Reichs und anderer Unserer Nachkommen an Unsern Erb-Königreich-Fürstenthum und Landen wegen, handhaben, schützen, schirmen und gänzlich dabei bleiben lassen, hiewieder nicht thun, noch das jemands andern zu thun ge- statten, in keine Weiß noch Weg, als lieb einem jeden sey Unser und des Heil. Reichs auch Unserer Nachkommen an mehrgemeld Un sern Erb-Königreich-Fürstenthum und Landen schwere Ungnad und Straff und dazu ein Pön, nemlich zweyhundert Mark löthigen Golds zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewieder thäte Uns halb in Unsere Kammer, und den andern halben Theil denen, so darwieder beleidiget würden, ohnnachläßlich zu bezahlen verfal- len seyn solle. Das meynen Wir ernstlich mit Urkund dieses Briefes besiegelt mit Unserm anhanden größeren Kayser- König- und Erzherzogl. Insiegel, der geben ist in Unserer Haupt und Residenz Stadt Wien den Achtzehnden Monats Tag Septembris nach Cristi Unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreicher Geburth im sieben- zehnhundert und fünften, Unserer Reiche des Römischen im sechzehen- den, des Hungarischen im Achtzehnden und des Böhmischen im ersten Jahre. Joseph Joh. Fried Frh von Seilern Ph Luder G. von Sinzendorff. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis Proprium Franz Anthon Ed von Guarient.
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