Recht und Gerechtigkeiten, in Versamb- lungen, Ritterspielen und Beneficien auf hohen und niedern Stiften geist- und weltlichen Lehen und Ämbtern zu empfangen und zu tragen, und sonst in allen andern Sachen Hand- lungen und Geschäften in besagten Herrnstand zugelassen, Stand, Session und Zugang haben und sich dessen allen, nach ihren Ehren, Nothdürften, Wil- len und Gefallen freuen und ge- brauchen sollen und mögen, wie andere Unsere und des Heil. Reichs, auch Unserer Königreich, Fürstenthumb und Landen von vier Ahnen gebohrne Freyherrn und Freyinnen solches alles haben, sich des gebrauchen und genießen von Recht oder Gewohnheit wegen von allermännich- lich unterhindert. Und zu mehrerer Gezeugnuss und ewiger ansehnlicher Gedächtnuss solcher Unserer Gnad und Erhebung in den Stand und Grad der Freyherrn haben wir, ihnen von Lasberg , zu ihrem eines theils von uhralten Zeiten her geführtem Wappen und Kleinod, das