Gerechtigkeiten, deren sich der ge- samte Herrnstand und ieder inson- derheit Rechts oder Gewohnheit wegen, freuen, gebrauchen und geniessen, auch obbeschriebene Wappen, Praedicat, und Freyheiten, gänzlich bleiben lassen, an dem allen nicht hinteren oder irren, noch das jemands andern zu thun gestatten, in kein Weis noch Weeg, als lieb einem jeden sey, Unser und Unserer Nachkommen schwere Ungnad und Straf und darzu ein ein Pön, nemblich Einhundert Mark lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewieder thäte, Uns halb in Unsere Cammer und den andern halben Theil vielgemelten Freyherrn von Lasberg und denen, so hiewieder beleidiget wurden, unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle. Das meynen Wir ernstlich, dessen zu stets wehrender Urkund haben Wir
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