§ 4. Wenn bei der einstigen Übergabe der Kaufsgegenstände sich je ein Mangel herausstellen würde, so soll von beiden Seiten je ein Sachverständiger, und von diesen zwei dann ein Dritter gewählt, das etwa Fehlende von ihnen abgeschäzt, und sodann dessen Werths- betrag an Kaufschillinge in Abzug gebracht werden. § 5. Von dem Verkaufe ausgeschlossen bleiben die eigentlichen und wahren Doubletten, d.h. ganz gleiche Editionen von nämlichen Jahre und auf gleichem Papier; wobei jedoch die Auswahl der betreffenden Exemplare dem Durchlauchtigsten Herrn Käufer, oder seinem Bevollmächtigten, vorbehalten wird. § 6. Zur Festhaltung dieses Vertrages wurde derselbe doppelt ausge- fertigt, von beiden kontrahirenden Theilen eigenhändig unter zeichnet und sohin von jedem derselben ein Exemplar zur Hand ge- nommen. So geschehen Meersburg den 2ten November 1853. L. S. Karl Egon Fürst zu gez. gez. Fürstenberg L. S. Joseph von Laßberg . Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der vorgelegten Urschrift wird beglaubigt Karlsruhe , den 8. Dezbr. 1936 Ministerium des Kultus u. Unterrichts Sekretariat: Volck
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