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LII. oͤffentliche Sitzung der zweiten Kammer der Landſtaͤnde. Karlsruhe , den 2. September 1842.
Sn Gegenwart ber Herren Regierungs-Commiſſäre: Staatsrath und Miniſterialpräſident Frhr. von Rüdt, Geheimer-Referendaͤr Gihrodt und Minifterialrath Frht. von MarfHall; fo wie fimmtliher Mitglieder der Kammer, mit Ausnahme ber Abgeordneten: Böhme, Knenzer, Regenauer und Bogelmann.
Unter dem Vorſitze des Präſidenten Bekk.
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Der Präfident maht die Anzeige, dap bdie erfte Kammer dem proviforifhen Geſetze, über die Befteuerung des Ruͤbenzuckers vom 8. Auguſt v. J. ihre Zuſtimmung ertheilt, und die deßfallſige Adreſſe, mit ihrer Beitrittsbe urkundung verſehen, anher zurückgegeben habe.
Der Abg. Rettig erftattet hierauf über die Beſchlüſſe der erſten Kammer zu dem die Hundetare betreffenden Ge- ſetzes ⸗Entwurfe folgenden múndlihen Bericht:
Shre Commiffion hat den Entwurf des Geſetzes, wie er von der erſten Kammer an uns zurück kam, einer näheren Prüfung unterworfen, und mich beauftragt, Ihnen die Reſultate ihrer Berathung mitzutheilen.
Den erſten Artikel hat die erſte Kammer hergeſtellt, wie er im urſpruͤnglichen Geſetzesentwurf enthalten war, nämlich: eine Tare von 6 fl. für den Hund und eine Tare von 3 fl. fúr die Hündin befcyloffen, Fhre Commiffion glaubt jedoch fortwährend, dap diefer Taxanſatz all zu hoh und mit 4 unb 2. der hödhfte Sag gewählt fei, den man anneb- men fönne, und eine noth höhere Befteuerung fehr vielen Befigern von Hunden al zu läſtig würde. Sie ſchlägt dephalb vor, bei dem frůheren von der Commiffion ange- tragenen Sag von 4 fl. und 2 fl. ftehen zu bleiben.
Den Art. 2 deg urfprúúglihen Entwurfs Hat die erfte Kammer theilweife hergeftellt, Diefesmal aber die Jagdhunde nit unter diejenigen Hunde aufgenommen, die eine Mus- nahme maten folen. Gie fordert fúr Gewerbéhunde und
für folhe, bdie zur Sicherheit nothwendig find, eine ermäfigte Tare von 1f. 30 fr., beziehungsweife 1 f.
Shree Commiffion glaubt pierin in etwas nachgeben gu
főnnen, und gwar in der Weife, dap Diejenigen, deren Wohnungen mehr ald hundert. Ruthen von dem nädft bewohnten Haus entfernt find, für einen Hund eine herab- gefegte Tare von 2 fl, beziehungsweife 1 fl. bezahlen fonen.
Der dritte. Artifel, ber ben NRúdgriff auf den Eigen ihúmer feftfegt, ift unverändert geblieben,
Eben ſo der vierte Artikel, nur mit dem Unterſchied, daß ein Zuſatz, den wir auf eine Bemerkung des Abg. Lenz, in Beziehung auf die nähere Beſtimmung des Jahrs gemacht haben, für welches die Taxe zu bezahlen iſt, in der Redaction der erſten Kammer wegblieb.
Bei dem fünften Artikel weicht die Kammer der Stan desherren von uns darin ab, daß ſie nach dem Entwurf der Regierung 25 des Reinertrags der Hundstaxe fuͤr die Staats kaſſe in Anſpruch nimmt, dagegen nur den Ge meindekaſſen zuweist, während die zweite Kammer umge kehrt den Gemeindekaſſen und der Staatskaſſe zu geſchieden hat. Die Commiſſion iſt der Meinung, daß man nach ihrem früheren Vorſchlag den beiden Kaffen je die Hälfte zufließen laſſen ſolle.
Der ſechste Artikel, der die Nachzahlung beſtimmt, iſt unverändert angenommen worden, und ebenſo wurde im