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M inifterinum der Finanzen.
Karlsruhe , den 8. Zuni 18614.
Bericht der Amortiſationskaſſe vom 8. d. M., Nr. 5071, die Prüfung der Rechnung der Amortiſationskaſſe für 1860 durch den ſtändiſchen Ausſchuß betreffend.
Beſchluß.
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog zum Großherzoglichen Staatsminiſterium haben wir, dem höchſten Auftrag vom 6. d. M., Nr. 677, entſprechend, unterthänigſt vorzutragen:
In dem rückangeſchloſſenen Berichte des ſtändiſchen Ausſchuſſes ſind nur zwei Punkte enthalten, welche wir kurz zu berühren für nothwendig finden. Der eine betrifft die Anlage der Zollunterſtützungsgelder bei der Amorti ſationskaſſe, der andere die Verzinſung der bei dieſer angelegten Pfarrzehntkapitalien und Pfarrkompetenzkapitalien.
Bezüglich der erſtern wird die Frage aufgeworfen, ob zur verzinslichen Annahme dieſer Gelder durch die Amortiſationskaſſe die bei Feſtſetzung des Budgets von 1842 und 1843 getroffene Verſtändigung zwiſchen den Ständen und der Regierung genüge oder nach Maaßgabe des Art. 1 des Geſetzes über die Verfaſſung und Ver waltung der Amortiſationskaſſe vom 31. Dezember 1831 die Erlaſſung eines beſondern Geſetzes erforderlich ſei. Die weitere Erwägung dieſer Frage wird der Großherzoglichen Regierung, beziehungsweiſe den Ständen ſelbſt anheim gegeben.
Der Art. 1 des genannten Geſetzes ſagt wörtlich:
Einnahmen und Ausgaben, welche dieſem Zwecke(der Verzinſung und Tilgung der Staatsſchuld) fremd ſind, können ihr(der Amortiſationskaſſe) nur im Wege der Geſetzgebung zugewieſen werden.
Dies kann nun entweder durch ein beſonderes Geſetz oder durch das die Ergebniſſe der Budgets zuſammen faſſende Finanzgeſetz geſchehen.
Wie in dem Bericht des ſtändiſchen Ausſchuſſes ſelbſt ausgeführt wird, iſt die verzinsliche Anlage der Zollunter ſtützungsgelder bei der Amortiſationskaſſe durch das Budget von 1842 und 1843 genehmigt worden. Ueberdies wird von Budgetperiode zu Budgetperiode jeweils beſondere Beſtimmung durch das Budget getroffen, welche Summen von den dem Zollunterſtützungsfond zugewieſenen Einnahmen weiter bei der Amortiſationskaſſe anzulegen oder welche der bei dieſer angelegten Gelder an die Zollkaſſe zur Beſtreitung der dem Fond obliegenden Verpflichtungen wieder aus
zufolgen ſeien.