Amtliches Verkündigungsblatt
für den
©rofel). Badischen Amts- und Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe.
Ar. 50 M-rLLl Mar.. Dienstag, 17. Dezember LL'L-°Mg' 1912
- _ Bekanntmachungen.
Verlegung des Personenbahnhofs Karlsruhe, hier
das Enteignungsverfahren für die Verlegung der Maxau- und Rheintalbahn betreffend.
Durch Allerhöchste Staatsministerial-Entschließung d. d. Karlsruhe, den 28. November 1912, Nr. 1481, ist ausgesprochen worden:
1. daß im Anschluß an die Allerhöchste Staatsministerial-Ent- schließung ooin 15. Oktober 1998, Nr. 1132, die Richtung der infolge der Verlegung des Karlsruher Personenbahnhofs zu verlegenden Bahnstrecken Karlsruhe—Maxau und Karlsruhe—Eggenstein von Profil 38 bis zur Einmündung in die alten Linien der Maxau- und Rheintalbahn auf den Gemarkungen Karlsruhe, Bulach, Knielingen, Teutschncureut und Welschneureut »ach Maßgabe der in den Tagfahrten vom 27. und 39. September 1912 offengelegten Pläne und der erfolgten Absteckung in Natur als festbestimmt zu gelten habe;
2. daß die von der Eisenbahnverwaltung beanspruchten Grundstücke und Rechte »ach Maßgabe der Protokolle der Abtretungskommission vom 27. September und 39. September 1912 und ihrer Anlagen sowie der ossengelegten Pläne in dem daselbst bezeichneten annähernden Umfang zum Zwecke der Ausführung obiger Bahnstrecken gegen vorgängige Entschädigung an die Eisenbahnverwaltung abzutrcten und die von ihr beanspruchten Beschränkungen aufzuerlegen seien;
3. daß die Frist für die Einleitung des Entschädigungsverfahrens auf 2 Wochen festgesetzt werde.
Karlsruhe, den 5. Dezember 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor.
W e i n g ä r t n e r.
Die Attsstellung von Legitinratiouspapiere»» für das Jahr 1913 betreffend.
Am 31. Dezember 1912 erlischt die Geltungsdauer der für das Jahr 1912 ausgestellten Gciverbclegitimaticmskartcn, Wandergewerbescheine, Erlaubnis- schcmc Form. >0" für den Stadtbezirk, Lcgitimationsschcine für Druckschriften Form. *J>, Fischcrkarten und Paßkarten, und am 31. Januar 1913 die der Jagdpässe.
Die in dem Stadtbezirk und den Vororten wohnhaften Personen, die für das Jahr 1913 derartige Papiere benötigen, werden sic zweckmätzigcrweise schon jetzt beim Melde- und PaBbiiro im Bczirksaiutsgcbände — Zimmer 17 — Eingang Hebelstratze 7 b beantrage», damit eine aus der Häufung dieser Anträge zu Beginn des neuen Jahres entstehende Verzögenmg m der Ausstellung vermieden bleibt.
Die Anträge auf Ausstellung von Wandergewerbe >„6." und „1."-Scheinen müssen in jedem Falle persönlich gestellt werden, ebenso die erstmaligen Anträge auf Ansstcllung von Patzkarten und Jagdpässen.
Gesuche um Ausstellung von Gcwerbelegitimatwnskarten sind von den Firmeuinhabern unter Angabe der Geburtsorte und Daten sowie der Personalbeschreibungen der Reisenden schriftlich einzureichen.
Allen Anträgen sind die etwa im vorige» Jahre erteilten gleichartigen Scheine beiznsiigcn, sofern solche z. Zt. nicht mehr benötigt werde»; andernfalls sind die Ordnungszahlen der Papiere und die Daten ihrer Ansstcllung anzngeben.
Die Wandergewerbetreibenden werden ans die in der gleichen Aus- abe des amtlichen Verkündigungsblattes bekanntgegebene Abänderung er Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung nochmals besonders hingewiesen.
Sämtliche Papiere mit Ausnahme der Wa»dergewerbe--0.« und -J.“: Scheine werden künftighin — gegen eine Gebühr von 20 — zugestellt
werden, sofern nicht der Gcsnchstellcr ausdrücklich angibt, daß er sie abholen wird.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1912.
Großh. Bezirksamt. — Polizeidirektion.
"’****“" Den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend.
Nachstehend bringen wir eiire Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 29. November 1912, „die Abänderung der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung betr.", zur öffentlichen Kenntnis.
Die Bürgermeisterämter des Bezirks werden veranlaßt, bei Gesuchen um Ausstellung von Wandergewerbescheinen die nach der Verordnung erforderlichen Photographien mit vorzulegen.
Verordnung.
(Vom 29. November 1912.)
Die Abänderung der Vollzugsoerordnung zur Gewerbeordnung betr.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 189) wird verordnet, wie folgt:
8 91 der Verordnung vom 23. Dezember 1883, den Vollzug der Geivcrbeordnung betreffend (Gesetzes- und Verordnungblatt Seite 357), wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Stellung und Prüfung des Antrags im allgemeinen.
Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines oder auf Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung anderer Personen beim Gewerbebetrieb im Umherziehen sind bei der Ortspolizeibehörde des Wohn- oder Aufenthaltsorts anzubringen.
Anträge von Inländern und Ausländern, welche den in § 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetrieb (Musikauf- fllhrungen und dergleichen) betreffen, und Anträge von Ausländern, welche im Reichsgebiet keinen Wohnort oder Aufenthaltsort haben, find unmittelbar bei dem Bezirksamt zu stellen, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll.
Wer um einen Wandergewerbeschein nachsucht, hat über sein Alter und über seine persönlichen Verhältnisse, soweit sie für die Beurteilung des Gesuches von Bedeutung sind, genaue und wahrheitsgetreue Auskunft zu geben und die Gattung des beabsichtigten Gewerbebetriebs sowie der Waren und Leistungen, welche er im Umherziehen darzubieten beabsichtigt, einzeln zu bezeichnen.
Zugleich hat der Gesuchsteller bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines die für den Wandergewerbe- fchein nach den Ziffern 2 und 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt Seite 189) erforderliche unaufgezogene Photographie in Visitenkartenformat beizubringen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines gemeinsamen Wandergewerbescheines (§ 69 ä Absatz 3 der Gewerbeordnung) ist die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes einzureichen. Die Photographie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 om haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Fahre sein.
Die den Antrag ausnehmende Behörde hat Vor- und Zunamen der dargestellten Person auf der Rückseite der Photographie sofort zu vermerken. Hierbei ist, gegebenenfalls auf Grund persönlichen Erscheinens, zu prüfen, ob die Photographie tatsächlich diejenige des Gesuchstellers (bei gemeinsamen Wandergewerbescheine» des Unternehmers oder Mitglieds), ähnlich und gut erkennbar ist: ob diese Prüfung erfolgt ist oder nicht, ist auf dem Antrag zu vermerken:
Der Gesuchsteller und derjenige, dessen Photographie in den Wandergewerbeschein aufzunehmen ist, sind verpflichtet, auf Verlangen bei der den Antrag aufzunehmenden Behörde persönlich zu erscheinen.
Vor Erteilung des Wandergewerbescheines hat die zuständige Behörde zunächst zu prüfen, ob überhaupt der Betrieb eines zulässigen Wandergewerbes (vergleiche 88 56 bis 56« der Gewerbeordnung und 8 85 der Vollzugsverordnung) in Frage steht, ob für den beabsichtigten Betrieb ein Wandergewerbeschein erforderlich ist (vergleiche 8 59 der Gewerbeordnung), ob die in den 88 57 bis 57 b bezeichneten Gründe zur Versagung vorliegen, und ob Veranlassung gegeben ist, von den nicht zwingenden Versagungsgründen der 88 57 a und 57 b der Gewerbeordnung Gebrauch zu machen.
Karlsruhe, den 29. November 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Bader.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1912.
. Großh. Bezirksamt.
Die Bezirksratssitzungen im Jahre 1913 betreffend.
Die regelmäßigen Sitzungstage des Bezirksrats Karlsruhe für das Jahr 1913 wurden auf den letzten Dienstag jeden Monats festgesetzt.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1912.
Großh. Bezirksamt.
Anordnungen auf Grund von 88 ? Abf. 2 und 9 Abst 2 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1999 gegen den unlauteren Wettbewerb betr.
Nachstehend bringen wir die vom Bezirksrat in der heutigen Sitzung zur Ausführung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Abänderung der Anordnung vom 19. Dezember 1911 erlassene Entschließung zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 19. Dezencker 1912.
Großh. Bezirksamt. — Polizeidirektion.
Bezirksrätliche Anordnung vom 10. Dezember 1912 für den Amtsbezirk Karlsruhe.
8 2 Absatz 2 der bezirksrätlichen Anordnung vom 19. Dezember 1911, besagend:
„Saison- und Inventurausverkäufe dürfen nur in der Zeit vom 15. Januar bis Ende Februar und vom 15. Juli bis Ende August abgehalten werden",
erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1913 nachstehende Fassung:
„Saison- und Inventurausverkäufe dürfen nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Juli bis 15. August abgehalten werden."