60 Bad, Justizministerialblatt 19Z2 Nr, 7.

§ 49.

1. Mitteilungen über Verurteilungen im Ausland werden in die Strafliste nicht über- tragen, sondern sind im Strafregister gesondert zu verwahren. Es kann jedoch über Ver­urteilungen im Ausland eine besondere Strafliste geführt werden (StRV. K 23 Abs. 4).

2. An ausländische Regierungen werden Strafnachrichten nur mitgeteilt, wenn mit ihnen ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten vereinbart ist,^)

Ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten findet mit folgenden ausländischen Staaten statt: Belgien, Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Paraguay, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei und Türkei,

Der Strafnachrichtenaustausch mit den genannten Staaten bezieht sich auf sämtliche registerpflichtigen Verurteilungen und Entscheidungen,

Der französischen Regierung werden ferner Strafnachrichten über alle rechtskräftigen Urteile übermittelt, die von badischen Gerichten gegen die in Elsaß-Lothringen geborenen Personen wegen strafbarer Handlungen ieder Art mir Ausnahme der Übertretungen erlassen sind.

Mit der tschechoslowakischen und der polnischen Regierung werden auch alle weiteren nach den deutschen Borschriften registerpflichtigen Entscheidungen ausgetauscht, die sich auf die mitteilungspflichtigen Straf- entscheidungen beziehen (Mitteilungen nach 8 2 Abs. 6 und ZZ 3 bis 8 StRV). Hierzu sind die Pordrucke L, v, v und L unter Ergänzung des Musters hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bezw, der Heimatgemeinde (vgl. H 50) zu verwenden.

Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mitteilung an einen ausländischen Staat, mit dem ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten nicht stattfindet, so ist dem Justizministerium unter Beifügung einer für die Mitteilung bestimmten Strafnachricht zu berichten (vgl. Z 52).

§ so.

Zu den Mitteilungen ist der Vordruck zu verwenden, der dabei in der gleichen Weise ausgefüllt wird, wie bei Erteilung einer Strafnachricht an eine inländische Straf­registerbehörde, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

1. in Spalte 2 ist der ausländische Ort, für dessen Strafregister die Strafnachricht be­stimmt ist, nicht anzugeben, sondern nur neben dem hierfür offenzulassenden Raum der betreffende Staat in einer Klammer zu bezeichnen, so daß diese Spalte beispiels­weise lautet:

Strafnachricht (^.) für das Strafregister zu

(Belgien);

2. in der Geburtsortsspalte sind in dem WorteLandgerichtsbezirk" die drei ersten Silben (Landgerichts) zu streichen, sodaß nur das Wortbezirk" stehen bleibt;

3. in der Spalte für Bemerkungen sind die Staatsangehörigkeit des Verurteilten, bei Österreichern zugleich die Heimatgemeinde und die Bezirkshauptmannschaft, bei An­gehörigen der Tschechoslowakei oie Heimatgemeinde und der Heimatbezirk und bei Schweizern die Heimatgemeinde unb der Heimatkanton anzugeben. Da die Heimatge­meinde mit dem Geburtsort nicht immer übereinstimmt, sind Verurteilte, welche eine der erwähnten Staatsangehörigkeiten besitzen, nach ihrer Heimatgemein.de besonders zu befragen. Andere Bemerkungen sind in die Spalte in der Regel nicht aufzunehmen;