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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

24. Jahrgang. Karlsruhe, den 26. September 1934. Nr. 39

Erlaß vom 35. September 1934 Nr. 5 5V445.

Durchführung der Reichsvorschristen über die Iustizausbildung.

i.

Die Vorschriften der Justizausbildungsordnung vom 22. Juli 1934 (RGBl. S.727) und ihrer I. Durchführungsverordnung vom 13. September 1934 (RGBl. S. 831) treten am 1. Oktober d. I. in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt verlieren die bisherigen badischen Vorschriften über die Ausbildung der Juristen, insbesondere die Ausbildnngsverord- nung vom 25. September 1931 und die zu ihrem Vollzug erlassenen Ausführungsbestim­mungen ihre Wirksamkeit; dies gilt jedoch nicht für Sachgebiete, die die Reichsvorschriften nicht geregelt haben.

II.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des Abschnitts I besteht ferner für Referendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 1932 begonnen haben. Für die weitere Ge­staltung des Vorbereitungsdienstes dieser Beamten sind die bisherigen Bestimmungen maßgebend. Dabei ist aber zu beachten, daß der Vorbereitungsdienst aller Referendare, die nach dem 1. April 1932 eingetreten sind, aus 3 Jahre verkürzt worden ist, während die Vorbereitungszeit aller früher eingetretenen Referendare spätestens mit dem Ablauf des 31. März 1935 endigt.

Auf die nachstehenden weiteren Übergangsbestimmungen wird jedoch ausdrücklich ver­wiesen (vergl. insbes. unten Abschnitt V Ziffer 5 und 6).

III.

Zum Leiter der Gesamtausbildung der Referendare in Baden wird nach Maßgabe des 8 44 der I. Durchführungsverordnung

Ministerialrat Heinrich Reinle im Justizministerium, zu seinem Stellvertreter im Falle -der Verhinderung

Regierungsrat vr. Friedrich Karl Vialon im gleichen Ministerium nnannt. Anträge und Eingaben an den Leiter der Gesamtausbildung find durch Ver­mittlung des zuständigen Dienstvorstandes an das Ministerium, dem auch die Geschäfts­stelle eingegliedert ist, zu richten.