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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz

Abteilung Justiz

24. Jahrgang. Karlsruhe, den 27. Oktober 1934. Nr. 32

Inhalt.

krlasz vom 23. Oktober 1934 Nr. .7 54837 über die Dienststunden der Justizbehörden. Zustellung von Schriftstücken in der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken. Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung. Bücheranzeigen.

Erlaß vom 23. Oktober 1!>34 Nr. ^ 54837 über die Dienststmiden der Justizbehörden.

I. Der Erlaß vom 18. April 1922 Nr. 33336 (JMBl. 56), die Dienststunden der Justiz­behörden, letztmals geändert durch Erlaß vom 22. März 1931 Nr. 16583 (JMBl. 19) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 3 wird durch die nachfolgenden Vorschriften ersetzt:

3. Als allgemeine Feiertage im Sinne der reichs- oder länderrechtlichen Vorschriften, an denen wie an Sonntagen die Arbeit ruht, gelten: der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Bußtag am Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag, der 1 und 2. Weihnachtsfeiertag, fowie in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung der Fronleichnamstag.

Als Orte mit überwiegend katholischer Bevölkerung gelten die Gemeinden, in denen nach der letzten Volkszählung die katholische Bevölkerung mehr als die Hälfte der Be­völkerung beträgt-

Am Fronleichnamstag, soweit dieser nicht allgemeiner Feiertag im Sinne des Absatz 2 ist und an Allerheiligen kann den katholischen Beamten und Angestellten die zum Besuch des Hauptgotresdienstes, am Fronleichnamstag überdies die zur Teilnahme an der Prozession benötigte Freizeit gewährt werden.

2. In Nummer 5 wird der letzte Satz gestrichen.

II. Da das Reformationsfest in Baden bisherigem Brauche entsprechend an einem Sonn­tag gefeiert wurde, ist der 31. Oktober (Reformationsfest) kein Feiertag (vgl. Z 5 des Reichs­gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934 RGBl. I S. 129).

Deckblätter für die amtlichen Ausgaben der Kanzleiordnung und der Dienstvorschriften für den Wachtmeisterdienst folgen nack.

Karlsruhe, den 23. Oktober 1934.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz. Allg. Reg. IV 1. In Vertretung: Reinle