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es Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz
24. Jahrgang.
Karlsruhe, den 12. Dezember 1934.
Nr. 36
Inhalt.
Erlaß vom 1. Dezember 1934 Nr. .7 60120 über die Wenordnung. — Badische Zusatzbestimmungen zur Aktenorduung, — Erlaß vom 11. Dezember 1934 Nr. >16474k über das Rechnungswesen der Justizbehörden- — Erlaß vom 3. Dezember 1934 Air. >1 63905 über die Bestellung der Untersuchungsrichter und ihrer Stellvertreter bei den Landgerichten für das Geschäftsjahr 1933. — Verweisungen auf Geseke, Verordnungen und Bekanntmachungen. —.Buchanzeige.
Erlas? vom 1. Dezember 1934 Nr. .7 6ö12v über die Aktenordnung.
I. Für die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften treten am 1. Jannar 1!)Z5 neue Vorschriften für die Akten- und Remsterführung in Kraft, die einheitlich für alle Gerichte und Staatsanwaltschafteil des Reiches in der Aktenordnung und für die besonderen Verhältnisse in Baden in den landesrechtlichen Zusatzbestimmungen niedergelegt sind. Einheitliche Vorschriften über die Dauer der Aufbewahrung und die Vernichtung der Akten sind in die Aktenordnung vorerst noch nicht aufgenommen, weil bei zahlreichen Gruppen von Akten unter dem Gesichtspunkt der Erbgesundheits- und Rafseforschung noch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist zur Erörterung steht.
Geschäftsvorgänge, die wesentlich durch Landesrecht bestimmt sind, werden durch die Aktenordnung nicht erfaßt; insoweit bleiben die bestehenden Landesbestimmungen in Kraft (§ 1 Abs. 4). Soweit Abweichungen von den Vorschriften der Aktenordnung nach den besonderen basischen Verhältnissen erforderlich sind, wurden sie in die badischen Znsatzbestimmungen zur Aktenordnung aufgenommen.
Die Aktenordnung betrifft nicht die Akten, Tabellen und Verzeichnisse der Notariate und Grundbuchämter; für diese Behörden bleiben die bisherigen badischen Vorschriften bestehen. Im Übrigen sind die badischen Tabellen- und Registraturvorschriften durch die neuen Vorschriften im wesentlichen außer Kraft gesetzt; die förmliche Aufhebung ist nicht möglich, da einzelne Vorschriften weitergelten (z. B. Zusatzbestimmungen Nr. 3, 6, 7, 10, 13 und 16).
Solange der Generalaktenplan und die Anweisung dazu (Aktenordnung § 1 Abs. 5) nicht erschienen sind, ist die allgemeine Registratur und das Geschäftstagebuch nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führeu.
Die Begriffe „laufende" und „stehende" Registratur sind in der Aktenordnuug nicht cuthalten; tatsächlich sind die preußischen Gerichte, deren Geschäftsordnung die Akten-
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