Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom Justizministerium.

22. Jahrgang. Karlsruhe, den 19. Januar 1932. Nr. 1

Erlast vom 4. Januar 1932 Nr. 7«2V3 über eingezogene Vermögenswerte.

s 1.

Die Vollstreckung der in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig erkannten Ein­ziehungen und die Verfügung über die eingezogenen Vermögenswerte obliegt der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Amtsgericht).

s 2.

Soweit sich eingezogene Gegenstände nicht infolge einer Beschlagnahme oder aus einem sonstigen Grunde im Gewahrsam dee> Gerichts oder der Staatsanwaltschaft be­finden, ist die zur Herausgabe erforderliche Zwangsvollstreckung von der Strafvollstreckungs­behörde einzuleiten. Wie der Gerichtsvollzieher hierbei vorzugehen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe be­stimmter beweglicher Sachen (Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher K 98 Abs. 1). Hinsichtlich der weiteren Behandlung der eingezogenen Gegenstände hat sich der Gerichts­vollzieher nach den jeweiligen Anweisungen der Strafvollstreckungsbehörde zu richten.

s 3.

Die Erledigung der den Strafvollstreckungsbehörden nach diesem Erlaß zukommen­den Geschäfte durch den Rechtspfleger richtet sich nach den Entlastungsvorschristen vom 10. August 1926 (in neuester Fassung abgedruckt in den Dienstvorschriften für die Be­amten des mittleren Justizdienstes).

s 4.

Die im gerichtlichen Verfahren zu Gunsten des Landes eingezogenen Vermögens­werte werden nach den folgenden Vorschriften für Rechnung der Justizverwaltung ver­wertet, falls sie nicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen sind. Entsprechendes gilt für die verwertbaren Reste unbrauchbar gemachter Gegenstände.

Z 5.

1. Auf das Interesse der Staatskasse an einem wertentsprechenden Erlös und möglichst geringen Unkosten ist zu achten. Beschleunigt zu verwerten sind Gegenstände, deren Erhaltung mit Kosten (Fütternngstosten, Lagermiete usw.) verbunden ist, die nicht geeignet verwahrt werden können oder rasch dem Verderben ausgesetzt sind.

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