dringendes Bedürfnis vorlag. Muh wurde darauf auf- mertjam gemacht, dağ die Koſten, Gemeinde aus einer ſolchen Einrichtung erwachſen, nicht ſo gering— fügig ſind, wie man etwa auf Grund der Begründung des Entwurfs könnte.© miro vorr (Seite 8) Darauf þingewiejen, dağ auker den erfah
rungsgemäß geringfügigen ſachlichen Da Die Gemeinde Höchfteng 160 Mf. jährlich aus Gemeinde— mitteln aufzubringen habe. Nicht erwähnt ſind hierbei aber die einmaligen Ausgaben, die einer Gemeinde aus der Beſchaffung eines Schulſaales und des für dieſen Unterricht, der weſentlich ein Zeichenunterricht Hi noi wendigen Geſtühls erwachſen, Ausgaben, die unter Um— ſtänden für eine unbemittelte Gemeinde recht fühlbar ins Gewicht fallen. Nicht ausgeſchloſſen wäre auch, daß durch eine ſolche im gegenwärtigen Zeitpunkt ein— tretende Mehrbelaſtung der Gemeinden der vor allem andern dringlichen und von der zweiten Kammer nach⸗ drücklich verlangten Reform des Elementar-⸗Unterrichts neue Schwierigkeiten erwachſen Aus dieſen Gründen glaubte die Kommiſſion
die einer
annehmen
Durchführung einer
könnten. in ihres überwiegenden Mehrheit die Annahme dieſer Beſtimmung dem hohen Hauſe nicht empfehlen zu ſollen Sie glaubt vielmehr, daß eine ſo wichtige grundſätzliche Neuerung nur im Rahmen einer organiſchen Neuregel— ung unſeres—— in Erwägung zu ziehen fein wird, eine V daßnahme, welche, wie ſchon oben in unſeren Betrachtungen zu 8 E wurde, Bälde Gegenſtand geſetzgeberiſchen Vorgehens wird ſein müſſen.
Aus dem gleichen Grunde kam die Kommiſſion auch zur Ablehnung des Abſatzes 2 dieſes Paragraphen. Dieſer Abſatz will der Vel hörde die Befugnis zujprehen, einer Gemeinde. die bereit im Vefike einer gewerblichen oder kaufmänniſchen Fortbildungsſchule iit, Die Ber, pflichtung aufzuerlegen, auch die in einer benachbarten Gemeinde beſchäftigten gewerblichen und kaufmänniſchen Nachbargemeinde in ihre Kommiſſion ſolchen
Arbeiter auf Antrag dieſer Schule aufzunehmen. Die Mehrheit der war der Meinung, daß zur Einführung einer Zwangsbefugnis zur Zeit ein Bedürfnis nicht beſteht da kein Fall namhaft gemacht werden konnte, daß eine Gemeinde die Aufnahr st Nad: þargemeinde ohne triftige Gründe verweigert pätte.
Mit Abſatz 1 und 2 diefes Paragraphen mup dann auh der Mbfak 3 fallen.”
Die beiden vorliegenden Petitionen verlangen eine nachträgliche des damals ge ſtrichenen Paragraphen in das Geſetz. Zur Begründung
ne von Schülern aus eine
natürlich nun Wiedereinfügung
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fuͤhren ſie in durchaus zutrefſender Weiſe aus und Gewerbeſt
wie wichtig für den Handwerker— and eine den heutigen Anor entſprechende theoretiſche Ausbildung eines neben der praktiſchen L daß leider in namentlich in ſolchen mit überwiegend landwirtſchaftlicher Bevölkerung, hiefür nicht genügend Verſtändnis vorhanden
Nachwuchſes aber zugleich,
ehre ſei, behaupten
zahlreichen Gemeinden,
ſei und infolge deſſen die Errichtung einer gewerblichen Fortbildungsſchule auch bei vorhandenem Bedürfnis unter— bleibe. in keiner der beiden Petitionen beigebracht. die Petition des und Handwerkervereinigungen fü
Beweiſe für dieſe Behauptung werden allerdings führt badiſchen Gewerbe
Zwar Landesverbandes der nf Gemeinden an, in denen die Errichtung gewerblicher Fortbildungsſchulen von der Gemeindeverwaltung abgelehnt worden ſei. Es aber weder dargetan, von wem in Anregung zur Errichtung ſolcher
wird dieſen Gemeinden die Schulen ausgegangen, welchen Gründen die Ablehnung erfolgt, inwieweit ein Bedürfnis
noch aus noch vorgelegen iſt. Angeſichts dieſes Mangels an beweiskräftigem Material glaubte die Kom— miſſion, jetzt ſchon eine Abänderung des erſt auf dem letzten
Landtag erlaſſenen Geſetzes nicht empfehlen zu ſollen. iſt vielmehr der Meinung, daß es zunächſt Sache der Großh. Regierung iſt, die in der Petition angeführten und
etwaige andere
Gie
au ihrer Kenntnis fommenden Fale einer Prüfung zu unterziehen und, wenn fih in der dem Mangel eines Zwangsrechts erhebliche Mißſtände ergeben ſollten, insbeſondere wenn ſich herausſtellen ſollte, daß wirklich in einer Anzahl von Gemeinden handenen Bedürfniſſes und trotz vorliegender Möglichkeit, dieſem Bedürfniſſe Rechnung zu tragen, die Errichtung ge— werblicher Fortbildungsſchulen nicht zu erzielen iſt, mit einer Vorlage zur Ergänzung des Qand - ſtände heranzutreten.
Dabei könnte dann auch die weitere, in der Eingabe des Landesverbandes enthaltene Anregung in Erwägung gezogen werden, wonach eſtimmung aufzunehmen wäre, daß auch mehrere, nicht zu weit von einander liegende Gemeinden zur gemeinſamen Errichtung und Unterhal— tung einer ſolchen Fortbildungsſchule angehalten werden könnten. Ebenſo erſcheint der Wunſch einer wohlwollen— den Erwägung wert, dah an Orten, wo wegen der zu ge- ringen Schülerzahl gewerbliche Fortbildungsſchulen nicht
Tat aus
trotz vor—
Geſetzes an die
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errichtet werden können, der Beſuch ſolcher Schulen an andern Orten durch entſprechende Unterſtützung der Schüler erleichtert werde, wie dies beim Beſuch der land- wirtſchaftlichen Kreiswinterſchulen der Fall iſt.
Dte Qommifiion beantragt, im Sinne obiger Nusfüdrungen die beiven Meri tionen Der Grogh. Negierung sut Senny
nisnahme zu a e
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