Beilage zum Protofol der 59. öffentlichen Sihung der zweiten Kammer vom 7, April 1906.
Friedrich, von Gottes Hnaden HGroßherzog von Baden, Die Unterzeichneten beehren ſich, anliegenden Ent Herzog von Zähringen. wurf eines
Gefetzesvorfchlages,
betreffend die teilweije Aufhebung des Geſetzes vom 19. Februar 1874 über die Änderung einiger Einziger Artikel.
Beſtimmungen des Geſetzes vom 9. Oktober 1860, Die 85 16b und 160 des Geſetzes vom 19. Februar die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen 1874 über die Anderung einiger Beſtimmungen des Vereine im Staate betr., Geſetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend,
werden aufgehoben.
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt:
der Kammer zur Beratung und Beſchlußfaſſung vor zulegen.
Karlsruhe , den 7. April 1906.
Begründung.
SA= Die genannten Gefegesbeftimmungen lauten: 8 Irhr. v. Mentzingen.| 8 16b. Geiſtliche, welche kirchliche Straf- und Zucht SHN- o mittel verhängen oder vertünden, geiftlihe Ver- beon ſprechungen oder Drohungen anwenden: * Armbruſter. a. um zur Unterlaſſung einer Handlung zu * soos Schmunck. beſtimmen, zu welcher die Staatsgeſetze oder
Hergt. die von der Obrigkeit innerhalb ihrer ge SRNE Neuhaus. feglihen Buftändigteit erlaffenen Anordnungen De. Shofer. Kopf. verpflichten, 5 Morgenthaler. b. um die Ausübung oder Nichtausübung F on. Goerlacher. öffentlicher Wahl- oder Stimmrechte in be P Belzer. ftimmter Rihtung herbeizuführen, 8* Geppert. werden mit Geldftrafen von 60 big 600 M. a SA midt- Karlsruhe. in fdhwereren oder in wiederholten Fällen mit
Geldftrafen bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis big gu eimem Jahr beftraft. Gleiche Strafen treffen Geiſtliche, welche firhlihe Straf- oder Zuchtmittel verhängen oder verkünden wegen der Vornahme von Handlungen, zu denen die Staatsgeſetze oder Anordnungen der zuſtändigen Obrigkeit verpflichten, oder wegen der in einer beſtimmten Richtung erfolgten Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- oder Stimm- rechte.