M 536. Beilage zum Protokoll der 144. öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer vom 8. Auguſt 1906. | ordneten allein gleihfalls nah dem Proportional- | verfahren erfolgt.” | Ferner ftelten in der 52. öffentlichen Sitzung der | gweiten Kammer vom 27. Märg 1906 die Abgeordneten Bechtold und: Genoffew folgenden Antrag:
„Die zweite Rammer erfuht die Groh. Regierung, alsbald einen Geſetzentwurf betr.
Bericht| Reviſion der Städteordnung
| unter Berückſichtigung folgender Grundſätze vorzulegen: wer| 1. Die Wahl der Stadtverordneten und Stadträte ift
Kommiſſion fü fii it Aniti t wD Verwaltung| eine— gleiche und direkte unter Anwendung
des Proportionalwahlſyſtems.
über| 2. Die Wahl des Oberbürgermeifters und der Bürger- den Antrag der Abgeordneten Fehrenbach wd Genoſſen,| meifter erfolgt in direfter, gleicher und geheimer
| Abftimmumg durh die in Nr. 3 bezeichneten Wahl-
die Abänderung und Ergänzung einiger veſtimmungen e der ktädteordnung betreffend,| 3. Wahlberechtigt ift jeder deutſche Ortsangehörige, (Druckſache Nr. 53)| der bis zum Tage der Wahl das 21. Lebensjahr ferner über vollendet Hat.
den Antrag der Abgeordneten Vechtold und Genoſſen,| Unterſtützungen aus öffentlichen Mitteln giehen den
bie Nevijion der Gtädteoromung betreffend| S u a a 5. Das Stadtverordneten-Kollegium iſt die beſchließende (Drudfahe i Bag:| Behörde, der Stadtrat die beratende und aus— Erftattet von dem Abgeordneten Hopf.| führende; er hat die Vorlagen für das Stadt- verordneten-Kollegium vorzubereiten und trägt die Verantwortung für die Ausführung der Befcdhlüffe Qn der 29. öffentlichen Sigung, der zweiten Kammer des Stadtverordneten-Kollegiums; in den Stadt- vom 17. Februar 1906 ſtellten die Abgeordneten Fehrenbach verordnetenſitzungen haben die Stadträte nur be—
und Genoſſen den Antrag:| ratende Stimme.
„Es ſei die Großh. Regierung, um Vorlage eines| 6. Die Mitglieder des GStadtrateg und der Bers Geſetzentwurfes zu erſuchen, durch welchen die| waltungskommiſſionen ſollen für ihren Zeitaufwand
Beſtimmungen der Städteordnung| entſprechend entſchädigt werden. dahin abgeändert und ergänzt werden, daß bezüglich der 7. Alle drei Jahre findet die Geſamterneuerung des Bürgerausſchuß⸗ und Stadtratswahlen| Stadtrats⸗ und des Stadtverordneten-Kollegiums 1) die erſte Klaſſe der Wahlberechtigten aus den| ftatt. Höchſtbeſteuerten beſteht und das erſte Sechstel 8. Die Cinberufimg und Leitung des Gtadtverordneten-
umfaßt; Kollegiums geſchieht durch den Vorſtand.
die zweite Klaffe aus den Mittelbefteuerten| 9. Die Ortspolizei- Verwaltung wird vom Stadtrat befteht und die folgenden zwei SechhStel umfat; geleitet.”
die dritte Klaſſe aus den Niederſtbeſteuerten Beide Anträge wurden vom hohen Hauſe der Kom— beſteht und die übrigen drei Sechstel der Wahl- miſſion für Juſtiz und Verwaltung zur Prüfung über— berechtigten umfaßt; wieſen. Dieſe hat ſich in drei Sitzungen mit der Be—
2) die Wahl der Stadtverordneten: innerhalb jeder| ratung befağt und auch der Groph. Regierung Gelegenheit Rlaffe nah dem Proportionalverfahren ftatt-| gur: Muferung über die Anträge gegeben. Sm Muftrage findet; der Kommiffion wird hiermit über daS Ergebnis ihrer
3) die Wahl der Stadträte durdi die Stadter-| Beratungen Bericht erftattet.
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