Beilage zum Protofol der 12. öffentlichen Gigun
Geſetzesvorſchlag.
Die Unterzeichneten beantragen, hohe zweite Kammer wolle nachſtehendem Geſetzentwurf ihre Zuſtimmung geben:
Friedrich, von Gottes Gnaden Hroßherzog von Vaden, Herzog von Sähringen.
Mit Buftimmung Unferer getrenuen Stände haben Wir befHloffeu und verordnen was folgt:
Einziger Artikel. Artikel 3 des Geſetzes vom 20. Juni 1874, die Einführung des Reichspreßgeſetzes betreffend, wird aufgehoben.
Gegeben zc,
Begründung.
Bei der Aufhebung des badifhen Prepgefeges wurde neben den reichsgeſetzlichen Vorſchriften über die Preſſe und ſonſtigen Druckſchriften als partikulares Sonderrecht die Beſtimmung erhalten, deren Aufhebung der vorliegende Geſetzentwurf bezweckt. Die Erhaltung dieſer Gonder- beſtimmung nach der reichsgeſetzlichen Regelung der Materie ſcheint uns ſchon damals überflüſſig geweſen zu ſein, denn wenn das Reichspreßgeſetz den polizeilichen Bedürfniſſen, z. B. hinſichtlich des Plakatweſens, wirklich nicht genügend Rechnung getragen hätte, ſo war das kein Grund, eine Maßregel zu treffen, welche ſich in der Praxis zu einer läſtigen Erſchwerung der Verbreitung politiſcher oder Wahlzwecken dienender Druckſchriften ent⸗ wickelt hat. Soweit die Wahldruckſchriften in Frage
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g Der aweiten Rammer vom 22. Januar 1906. kommen, widerſpricht ſogar die aufzuhebende Beſtimmung im gewiffen Sinne dem§ 43 Abf. 35 der Reihs- gewerbeordnung.
Es erſcheint daher die Beſeitigung einer ſo veralteten geſetzlichen Vorſchrift durchaus gerechtfertigt.Karlsruhe
, den 22. Januar 1906.
Bechtold. Eichhorn. Dr. grani Ged. Horfi. Kräuter. Kramer. Pfeiffle. Lehmann. Roeſch. Süßkind.