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Beilage zum Protokoll der 57. öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer vom 5. April 1906.
Bericht
der
Kowmiſſion der zweiten Kammer für Juſtiz und Verwaltung
über
den Entwurf eines Geſetzes, die Dienſtaufſicht üher die Kaufmannsgerichte betreffend. (Druckſache Nr. 38).
Erſtatlet von dem Abgeordneten Dr. Schneider.
Der Geſetzentwurf enthält lediglich einen Artikel, wonach die unmittelbare Dienſtaufſicht über die Kauf mannsgerichte den Landgerichten nach Maßgabe der Anordnungen des Juſtizminiſteriums übertragen werden ſoll. Die durch Reichsgeſetz geſchaffenen Kaufmanns gerichte wurden, wie in der Begründung des vorliegenden Geſetzentwurfes des näheren dargelegt iſt, nach dem Vorbilde der Gewerbegerichte geſtaltet und denſelben angegliedert.
Wie bezüglich der Gewerbegerichte Hat das Reihs- gefeg auh die Beftimmung über die Dienftaufficht über die Kaufmannsgerichte der Landesgeſetzgebung überlaſſen.
Durch Landesgeſetz vom 19. Februar 1892 wurde die unmittelbare Dienſtaufſicht über die Gewerbegerichte den Landgerichten übertragen, welchen auch die un mittelbare Dienſtaufſicht über die Amtsgerichte zuſteht.
Sn Übereinftimmung mit der Großh. Regierung erachtet es daher die Kommiſſion einſtimmig für durch aus ſachgemäß, die unmittelbare Dienſtaufſicht auch über die Kaufmannsgerichte den Landgerichten zu über
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tragen. Die Kommiſſion teilt ferner die Anſicht der Großh. Regierung, daß die im Geſetzentwurf vorbe haltenen näheren Anordnungen des Juſtizminiſteriums ſich darauf beſchränken können, die Beſtimmungen der Verordnung vom 6. November 1900, die Dienſtaufſicht über die Gemwerbegerichte betreffend, fowie der Vol- zugsanleitung dazu auth für die Dienftauffiht über die Kaufmannsgerichte entſprechend anwendbar zu erklären. Die Kommiſſion ſtellt daher den Antrag,
das hohe Haus möge dem Geſetzentwurf ſeine Zuſtimmung erteilen.