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Beilage zum Prototol der 2.
Friedrich, von Gottes Gnaden Grokherzog von Baden,
Herzog von Sähringen.
Wir beauftragen den Präfidenten Unſeres Miniſteriums des Innern, Miniſter Dr. Schenkel, Unſeren getreuen Ständen, zunächſt Der zweiten Ran- mer, den anliegenden Entwurf eines Geſetzes über die Vereinigung der Gemeinde Bähringen mit der Stadt⸗ gemeinde Freiburg zur verfaſſungsmäßigen Beratung und Zuſtimmung vorzulegen.
Zum Regierungskommiſſär für dieſe Vorlage er— nennen Wir den Geheimen Oberregierungsrat Wein- GALEN eET.
Gegeben zu SHok Baden, den 26. Nopember 1905.
Friedrich.
Schenkel.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Göchſten Befehl: Hardeck.
30.
öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer vom 15. Dezember 1905.
Entwurf eines Geſetzes, die vereinigung der Gemeinde Zähringen mit der btadtgemeinde Freiburg betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Hroßherzog von Vaden,
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt:
SL Die Gemeinde Bähringen wird auf den 1. Januar 1906 aufgelöft und mit der Stadtgemeinde Freiburg gu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
$ 2.
uf die feitherigen Birger der Gemeinde Bähringen
findet die Übergangsbeftimmung in§ 7a Tegter Abſatz der Städteordnung Anwendung.
In öffentlich rechtlicher Beziehung kommt dem ſeit— herigen Aufenthalt in Zähringen die gleiche Wirkung zu wie jenem in Freiburg. —
8 3.
Der zurzeit beftehende Bürgernugen in der Gemeinde Zähringen wird mit der Beſchränkung aufrecht erhalten, daß in ſeinen Genuß nur noch diejenigen Ortsbürger der Gemeinde Zähringen einrücken, welche das Bürgerrecht zur Zeit der Eingemeindung beſitzen und während der nächſten 15 Jahre nach der Eingemeindung antreten, ſo— wie das Einkaufsgeld bezahlen. Die ſpäter freiwerdenden Anteile fallen der Stadtgemeinde Freiburg anheim.
Eine Änderung des Bürgergenuſſes kann auf Antrag des Stadtrats durch den Bürgerausſchuß nach Maßgabe des 8 104 Abſatz 8 der Gemeindeordnung beſchloſſen
42
werden.