402 Beilage zum Protokolle der 51. öffentlichen Sitzung der II. Kammer vom 1. Juni 1874.
Bericht der Budgetkommiſſion
Die Aenderung des Geſetzes über die Stempel, Sporteln und Taxen in
Civilſtaats⸗ Verwaltungs⸗ und Polizeiſachen betr.
Erſtattet von dem Abgeordneten Sachs von Heidelberg .
Der vorliegende Geſetzesentwurf bezweckt:
1. Regelung der Art und Weiſe der Ueberführung der bisher geſetzlich feſtgeſetzten Gebühren in die künftige Reichswährung.
2. Einführung des Geſetzes über den Gebrauch der Stempel-Marken(Art. III. und IV. d. Entw.)
3. Aenderung einiger Taxbeſtimmungen in Folge neuerer Geſetzgebung(Art. VII. 8. 2 d. Entw.) und insbeſondere Ausſcheidung der in dem Verwaltungsſportelgeſetze enthaltenen Taxbeſtimmungen, welche durch die neuere Geſetzgebung in Wegfall gekommen ſind, oder welche ſich nicht mehr in dieſes Geſetz eignen, weil die Geſchäfte, auf welche ſie ſich beziehen, den Gerichten übertragen wurden und die Civil ſtaatsverwaltung nicht mehr berühren.
4. Ergänzung des Geſetzes,
a) durch die Beſtimmung, daß deſſen Vorſchriften auch auf die von den Gerichten zu erledigenden Angelegenheiten der Civilſtaatsverwaltung Anwendung finden ſollen,(Art. V. d. Entw.) b) durch die Einſchaltung, daß Angelegenheiten des Reichsfiscus von Stempelgebühren und Sporteln frei ſind.(Art. VI. d. Entw.) Im einzelnen iſt zu bemerken: Zu Art. J. Zur Durchführung dieſer Aenderungen ſoll nun im allgemeinen eine Umrechnung in dem Verhältniſſe von 6: 7 und zwar unter Ausſchließung von Bruchtheilen, mit Abrundung auf die nächſt höheren Sätze der Reichs währung, geſchehen, ſo daß anſtatt T2 F: 19 fv 30 Tr, je einen Gulden, 10 Pf. 40 Pf. 50 Pf. 41 Mart, je zwet Reihsmart, angenommen werden.