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Regierungs-Blatt
für das Grosherzogthum Bade»
Stück xiv.
Carlsruhe den lyten May 1803. Landesherrliche Verordnung.
i. Die Verfassung der Kundschaften betreffend-
Da man in Erfahrung gebracht hat daß viele . Handwerkspursche mit Kundschaften, ohne daß darinn ihr H.imathsOct ausgedrnkt oder hinlänglich kenntlich gemacht wäre, in disseitt gen Landen oder aus diesen in auswärtigen Ländern zu wandern pflegen, und unter dem Schirm einer solchen öffentlichen Urkunde theils das Verbot des Auswanderns unwirksam gemacht und umgangen, theils mancher Verdächtige der allgemeinen Sicherheit nachtheilige Mensch verborgen wird, so sieht man sich veranlaßt zu verordnen, daß künftig Kundschaft ten, worinn keine Heymath ausgedrukt ist von den Polizeystellen des hiesigen Landes nicht zu visiren sind, es wäre denn, daß die Heymath aus andern glaubhaften Urkunden erhelle, wo sie alsdann in dem Visa noch auszudrucken ist, wohingegen Hundfthaftm die im Land gegeben werden, immer so einzurichten sind, daß daraus Provinz inid Oberamt des Hey< mathöOrtS eben, so gut als der Name des leßtern ersehen werden könne.
Wornach sich also sämtl. Behörden-genau,zu achten haben. Gegeben im Grosherzogl. GeheimenRathsCollegio Departement der Polizei. Carlsruhe den 7 May igog.
2. Die Duldung der neuen Separatisten betreffend.
Da man wahrgenommen hat, daß in der Gegend des Amts Bretten die, vermöge des GrosherzoglichenEdiktS vom zten Febr. igoz gedulteren und mit dem Landesherrlichen Schüße begnadigten, Separatisten sich immer mehr von der eigentlichen Kirchengesinnung der alten Separatisten entfernen, und staatswidrige Grundsäze sich eigen machen, somit sich des LandesSchuzeö unwürdig bezeigen. und sich namentlich gegen die Kraft Iffro, I. 1 et 2. jener Höchsten Verordnung ihnen auf das strengste auferlegte Pflicht des bürgerlichen Gehorsams, und der gebührenden Achtung gegen Staats-und Kirchendiener gröblich verfehlen, so sieht man sich genöthigt hiemit zu verkünden, daß alle jene dieser, oder einer unter an- derm Namen auftrettenden, Sekte zufallende Unterthaneu, welche der angeführten Verordnung vom glen F-br. r8<>5- in allen ihren Punkten nachzuleben sich weigern, anzuweisen seyen: innerhalb der, durch die Grosherzogliche KirchenConstituüon bestimmten Frist von einem Jahr, Io fern sie bei ihren Grundsäzen beharren wollen, aus dm Grosherzoglichen Staaten auszu- wandem, inzwischen aber weder die MilizFreyheir zu genießen noch irgend eine Nachsicht we-