»22
Bad. Reg. ^Blatt Nro. 14.
gen ihres Vergehens zu hoffen haben sollen. — Worauf sämtliche Ober - und Aeimcr strenge zu wachen, den Widerspenstigen dieses zu verkünden, solche aber, we che stch als neue Anhänger zu dieser Sekte zu schlagen geneigt scheinen sollten, davon zu verstärkt en und vor Schaden zu warnen haben. Gegeben im Grosherzogl. Geheimen Rath PvlizciDepar, temeut. Carlsruhe den roten May 1608.
z. Die innländische ZeltungsNachelchten betreffend.
Aus Gelegenbeit einer durch mehrere innländische Zeitungen verbreiteten falschen Nachricht von der geschehenen GrenzBerlchtigung des Vorwerks Kehl wird hiermit sämtlichen innlän- dischen Zeirung?Redacteurs aufgegeben, keine solche vaterländische Neuigkeiten in Zeitungen aufzln'ehmen, «he und bevor die Wahrheit derselben hinlänglich erkundiget worden, widrigenfalls, wann deßhalb irgend Beschwerde darüber einlaufen oder sonst Nachtheil sich ergeben sollte, sie sich die erfolgende Strafe und Kosten selbst zuzufchreibeu haben. Verordnet Carls, ruhe im Grosherzoglichen Geheimen Rach Departement der Polizey den 28 April -8o8.
R echtsbelehrung.
Den Gerichtsstand der kirchlichen FisciSachcn betreffend.
Da man aus einer hier geschehenen Anfrage ersehen hat, daß die Frage: wo der Kirchen, Fiscus nach der neuen dermalen bestehenden Geftzgebung in dem Großherzogthum Baden sem Forum habe, noch für zweifelhaft angesehen werde; so findet man sich hierdurch ver, anlaßt hirmit Folgendes zu erklären.
Schon durch das erste OrganisalionSEdikt der allgemeinen Landes Admistration vom 4ten Febr. 180g. Mo. IV. wurden alle kirchliche real, und personal Proceße der protestantischen Parthie, die vorher bey dem Evangelisch Lutherischen Kirchenrath ihren Gerichtsstand hatten, an die Großherzogltchen HofZerichie gewiesen um da, gleich andern Rechtssachen, ihre Entscheidung mit Beobachtung der gewöhnlichen Rechtsmittel zu erhalten.
In Absicht der Katholischen Kirchen Prozeße verblieb es damals bey dem Alten, wor- nach ein großer Theil derselben den geistlichen Gerichten gehörte; seither aber wurde durch die Kirchen Konstitution tz. 14. et. n 5 . solche auch zur Weltlichkeit und zwar nach tz. 28. eben auch m«t dem Privileg der Kanzleysäßigkeit gezogen, wie dieses auch in dem Verkündigung- Ausschreiben I^ir. L. angemerkt ist, besondere von den gemeinen Rechtsregeln ab, weichenden Prozeß Privilegien wurden ihnen dabei nicht verliehen, wie denn auch das Privilegium üsci SLClllLi-ig, daß solcher sowohl alsdann wenn er selbst Kläger als wenn er Beklagter war, eine Sache an seinen privilegirten Gerichtsstand bringen konnte, durch den §. 220. H. 221. die Obrigkeitliche Gerichts Ordnung aufgehoben worden ist, der jer ein nur gleiche Rechte mit jeder privat-Person, die unmittelbar unter dem Großherzoqlichen Hof, genetzt stehet, fernerhin zusichert'Die Folge hiervon in Bezug auf Sachen des geistlichen Fiskus (der immer ein, wenn gleich eigenen Sanktionen und Verhältnißen unterworfener Theil des allgemeinen StaatkFiökus ist) ist, daß er zwar in allen RealKlagm, wenn er im