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GroßherzoglichsBadischeZ
Staats - und Regierungs - Blatt.
Carlsruhe, den 16 . Januar 18LL.
V e r o r d n u n g.
(Die Armuths - Zeugnisse für Akademiker:)
^)n dem §. 41 des 18ten Organisations-Edicts vom Jahre 1803. ist hinsichtlich der Armuths-Zeugnisse für Akademiker verordnet, daß dieCollegiengelder jedem Jnn- länder, der ein Zeugniß gänzlicher Armuth mitbringt/ aber wegen besonderer Fähigkeiten doch zum Studieren gelassen und unterstützt wird, ganz, und jedem Jnnlän- der, der ein Zeugniß sehr eingeschränkter Studien - Mittel vorweiset, zur Hälfte erlassen werden sollen, daß jedoch diese Zeugnisse von der geifl-und weltlichen Ortsobrig- keit seiner Heimath auf Pflicht und Gewissen ausgestellt, und von demjenigen der beyden Kirchen - Collegien, unter welches er der Religion nach gehört, nach Erwägung seiner Vermögens - Umstände und semer Galen (indem die Talentlosen oder Unflnssigen nie durch dergleichen Attestate unterstützt, auch überhaupt nicht zum Nachtheil der Lehrer hierin» leicht zu Werk gegangen werden soll) bestätigt fern müssen.
Da man wahrgenommen, daß diese Verordnung nicht immer allgemein befolgt, und in manchen Fällen davon abgewichen werde, so findet man sich, und zwar in Gemäßheit höchsten Rescrips aus dem Großherzoglichen Staats - Ministerium veranlaßt, solche zum pünktlichen Vollzug hierdurch in Erinnerung zu bringen,
Carlsruhe den 4ten Januar 1822.
Ministerium des Inner n. - Frhr, von Berkheim.
Vcft. Barack.
B e k a n nt m ch u n g e n.
(Preisoetthkümig auf der Universität Heidelberg )
Bey der dießjährigen Feyer der Preisvertheilung auf der Universität Heidelberg, welche wie gewöhnlich auf den 22ten November, als dem Geburtstag des verstor,
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