§. III.
Bis die neu errichtete Gemeinde sich eine eigene Kirche erbauen oder auf andere Weise erwerben kann, verbleibt ihr der Mitgebrauch der ehemaligen Waisenhaus- Kirche, jedoch lediglich nur in der Art und Ausdehnung, wie ihr solcher durch das Rcscript Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Königliche Hoheit und Gnaden vom 2lten Jenner 1805. gestattet worden ist, mit der einzigen Ausnahme, d^ß ihr an Sonn-und Feyertagen der Gebrauch sämmtlicher Glocken dieser Kirche zu ihren Kirchenversammlungen erlaubt wird.
§. IV.
Als eine notwendige Folge von Obigem errichten Wir in Unserer Stadt Pforz, heim eine Katholische Pfarrey mit Pfarramtlicher Seelsorge und mit allen übrigen damit verbundenen Rechten und Eigenschaften, also und dergestalt, daß solche von allem Pfarrbann befreyt, und in jedem Betracht als selbstständig angesehen und behandelt werden soll.
Die Ernennung eines jeweiligen Pfarrers behalten Wir Uns für alle Zukunft unmitelbar bevor.
Unser Ministerium des Innern, Katholische Kirchensection, hat Uns zur weitern Genehmigung vorzuschlagm, wie der zu der seitherigen nicht unbeträchtlichen Congrua des Curatkaplans erforderliche Zuschuß, um die Katholische Pfarrey anständig dotiren zu können, aufgebracht werden könne.
§. V. '
Da hiernach alle Verbindung mit der Evangelischen Pfarrey aufgehoben ist, so erhalt die Katholische Pfarrry das Recht, alle geordneten Pfarrhandlungen durch ihren Pfarrer vornehmen zu lassen.
Sie erhält ferner das Recht:
L) ihr eigenes Kirchen oder bürgerliches Standesbuch zu führen, und auf Anfor-*
dem Auszüge auS demselben gegen die geordnete Gebühr zu geben; bi) sich eines eigenen PfarrS egrls zu bed'.en n ;
cr) eigens Kirchrnvorsteher aus ihrw Mme zu wählen,' durch welche'die Ordnung'
in der kirchlichen Gem-irds erhalten, das KirchenVermögen verwaltet, und die'
Sorge für die Armen getragen werde.
Der gegenwärtige Evangelische Stad-pfarrer bleibt bis zu seiner Abkunft von dieser Stelle in dem seitherigen Bezug -er Stolgebühren, wenn die Katholische -
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