Gemeinde es nicht vsrzieht, über ein jährliches AversionalQuantum mit ihm überein zu kommen. Nach seiner Abkunft vom Dienst haben die Katholiken die Stolgebüh, ren nur ihrem Pfarrer zu entrichten.
§. vi.
Da die Katholiken in Pforzheim schon unter dem 26sten August I3ll die Be.' rechtigung zu Anstellung eines Katholischen Schullehrers erhalten, auch ein solcher angestellk, und mit den damaligen Evangelischen Schullehrern wegen der Entschädigung für das früher von den Katholischen Schulkindern bezogene Schulgeld auf deren Dienstzeit ein Uebereinkommm getroffen worden ist, so behält es dabey sein Bewenden mit dem Ansitzen, daß diese jährliche Entschädigung aufhört, sobald die Schullehrer, mit welchen die Uebereinkunft getroffen worden ist, von ihren Oienststel, len abgekommen seyn werden.
§ VII.
Hinsichtlich der kirchlichen Gerichtsbarkeit, so wie hinsichtlich der übrigen Verhältnisse sowohl der Katholischen Pfarrey, als der einzelnen Katholischen Einwobner zu der Katholischen KirchenRegierung sollen die Vorschriften des oben gedachten Edikts die kirchliche Staatsverfassung des Grosherzogthums betreffend, so wie die seither ergangenen Verordnungen in Abwendung gebracht werden, deren genaue Besorgung Wm hie mit zur besondern Pflicht machen.
Wenn die Katholische Gemeinde in Pforzheim diesen Beweis Unseres Landesherrlichen Wohlwollens zu einem neuen Antrieb Key sich werden läßt, in religiöser und sittlicher Ausbildung immer fortzuschreiten, ihre häuslichen, bürgerlichen und öffentlichen Pflichten immer gewissenhafter zu erfüllen, ihre Kinder zu wahren Ver, ehrern der uns alle mit gleicher Liebe umfassenden Christus Religion, und zu treuen Bürgern zu erziehen, so sind die guten Absichten und Wunsche, von welchen Wir bey dieser Verordnung ausgegangen sind, vollkommen erreicht.
Diese Unsere höchste Entschließung tritt mit dem iten September dieses Jahrs in Vollzug, mit welchem Unser Ministerium des Innern beauftragt ist. Gegeben iy Unserem Groshexzoglichen StaatSMinisterium. Karlsruhe den 26stm Juny 1L2S.
Ludwig.
Vclr/Freyherr von Berckheim.
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit.
^ Eichrodt.