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XL.VI1I.
8. 2.
Steht das Preßvergehen mit einem von derselben Person in anderer Form begangenen und von Amtswegen zu verfolgenden Vergehen gleicher Art im Zusammenhänge, so zieht die von Amtswegen einzuleitende Untersuchung auf den Antrag des Staatsanwaltes auch die wegen des Preßvergehens an sich und es finden die besonderen Vorschriften des Verfahrens bei Preßvergehen hier keine Anwendung.
8. 3.
Die Anklage ist nach der in 8. 51 Absatz 1, S, 3 und 5 des Paßgesetzes enthaltenen Vorschrift einzurichten.
8- 4.
Das Gericht verfügt sofort mit Umgehung der im §. 45 des Paßgesetzes gegebenen Vorschrift die Vorladung des Angeklagten zum persönlichen Erscheinen unter Mittheilung der Anklageschrift und mit dem Bedrohen, daß bei seinem Ausbleiben oder bei verweigerter Antwort eines Verhafteten die in der Anklageschrift vorgetragenen Thatsachen für zugestanden angesehen und weitere Vertheidigungsmittel nicht mehr gehört werden sollen.
8- 5.
Läßt sich der Angeklagte vernehmen, so ist die Untersuchung in der Form des bestehenden Untersuchungsprozefses in spruchreifen Stand zu setzen und dem Hofgerichte zur Aburtheilung vorzulegen.
Die vor dem Untersuchungsgericht abgelegten Geständnisse haben die volle Wirkung gütiger gerichtlicher Geständnisse und können nur unter denselben Bedingungen, wie diese, widerrufen werden.
8- 6.
Erscheint oder antwortet der Angeklagte nicht, so wird der angedrohte Rechtsnachtheil ausgesprochen und, wenn er sich innerhalb acht Tagen nach der Eröffnung dieses Beschlusses nicht vor Gericht stellt, um sich nachträglich zu verthetdigen, werden die Akten dem Hofgerichte zur Aburtheilung vorgelegt.
Gegen Flüchtige und Abwesende sind die Vorladungen und andere Bekanntmachungen in öffentliche Blätter einzurücken.
8- 7.
Wenn die auf die eine oder andere Weise geschloffene Untersuchung bei dem Hofgerichte eingekommen ist, so ordnet dieses sogleich einen Gerichtstag zur öffentlichen mündlichen Rechtsausführung an, zu welcher der Ankläger und der Angeklagte oder ihre Vertreter, wenn sie solche bereits aufgestellt haben, bei Vermeidung des Ausschlusses mit der Rechtsausführung vorzuladen sind.
Neue Thatsachen und Beweise können hier nicht vorgebracht werden.
Der Präsident des Gerichtshofes läßt diejenigen Aktenstücke in der Sitzung verlesen, deren Kenntniß zum besseren Verständniß der mündlichen Vorträge als nöthig erscheint.