XXI.
185
Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.
Den eingetretenen Lehenfall in der Herrenhand betreffend.
Sänimtliche großherzogliche Vasallen —ohne Unterschied, ob sie etwa schon wegen eingetretenen Lehenfalls in der Mannenhand gemuthet haben oder nicht — werden nach ««getretenem trauervollen Hinscheiden des höchstseligen Großherzogs Leopold hiermit bei Verwirkung des Lehens öffentlich aufgefordert, binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahr und 30 Tagen — vom 24. d. M> an, dem Tag der Bekanntmachung des Lehenfalls durch das Regierungsblatt, gerechnet — bei dem Justizministerium, als Lehenhof, ihre Lehen und zwar jedes gesondert in der Weise zu muthen, wie es die Nr. 11 des großherzoglichen Lehenedicts vom 12. August 1807 vorschreibt.
Ueberdies haben sie hierbei sämmtliche Bestandtheile des Lehens genau anzugeben, alle Kapitalien, welche zum Lehen gehören, und diejenigen Bestandtheile, welche in Folge von Aufhebung von Berechtigungen, Ablösungen oder andern Vorgängen seit der letzten Belehnung vom Lehen getrennt worden sind — namentlich in Folge der Gesetze vom 10. April 1848, 21. April 1819, 2. Dezember 1850, 13. Februar 1851 (Regierungsblatt Nr. XV.) und 26. März d. J>, sollen gesondert verzeichnet werden, und es soll bei jedem Item die diesseitige Verfügung nach Datum und Nummer angezeigt werden, durch welche die Anlage des Capitals, in der Art, wie sie dermalen besteht, beziehungsweise die Ablösung genehmigt worden ist.
Für minderjährige Lehenleute hat der Vormund zu muthen, und dabei seine Bestellung zum Vormund darzuthun.
Carlsruhe, den 27. April 1852.
Großherzogliches Justizministerium.
Lehenhof.
Wechmar.
Vät. v. Göler.
Die Organisation deS Metropolitangerichtö für die Diöcese Freiburg betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst allerhöchster Entschließung aus großherzoglichem Staatsministerium vom 13. April d. I-, Nr. 472, die nachfolgenden, von dem erzbischöflichen Ordinariate unter dem 20. Februar l. I. als zu einem Provisorium gemachten Vorschläge gnädigst zu genehmigen geruht:
1. Das erzbischöfliche Ordinariat theilt sich, um einen Jnstanzengang zu ermöglichen, in zwei Senate, deren einer die erstinstanzlichen Erkenntnisse erläßt, der andere —das Metropolitangericht — die Appellationsfälle erledigt.
2. Die Erkenntnisse der ersten Instanz werden den Betreffenden noch vor Einholung der Staatsgenehmigung mitgetheilt, zur Erklärung, ob sie sich demselben unterwerfen, oder ob sie binnen der kanonisch gestatteten Frist von zehn Lagen dagegen an das Metropolitangericht appel-