425

Ni-, m

Großherzsglich Badisches

e

Karlsruhe, Mittwoch den 6. November 1861

Inhalt.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Allerhöchst- landesherrliche Verordnung, die Konskription für 1862 betreffend. Ordensverleihungen. Dienünachrichten.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Bekanntmachung des Großherzoglichen Handels­ministeriums: Das Patentgesuch des I. H. F. Prillwitz in Berlin Namens des Königlich Preußischen FabrikenkommissariuS Johann Gottfried Hofmann in Breslau betreffend. Bekanntmachungen des Großherzoglichen Finanzministeriums: Die am 3. Dezember d. I. vorzunehmende Volkszählung betreffend. Die Aufnahme einer Fabrik- und Gewerbestatistik betreffend, Den Strich des Kameralpraktikanten Bohm aus der Praktikantenliste betreffend.

Diensterledigung.

Todesfälle.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit

des Großherzogs.

Allerhöchstlandesherrliche Verordnung,

die Konscription für 1862 betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zährittgen.

Nach Ansicht des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1851, wornach Unsere Heeres­macht nach Maßgabe des Konseriptionsgesetzes vom 14. Mai 1825 unter Berücksichtigung der Bestimmungen jenes Gesetzes sich ergänzen soll,

in Erwägung, daß die Linie jedenfalls auf dein Stande erhalten werden muß, welcher der Kontingentstärke von ein und zw ei drittel vom Hundert der Bevölkerung entspricht,

unter Bezugnahme auf Unsere Verordnung vom 4. Dezember 1833, Regierungsblatt Nr. XI,V1I. und

auf den Vortrag Unseres Kriegsministeriums und den Beivortrag Unseres Ministeriums des Innern haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Die für das Jahr 1862 zur Ergänzung der Linie erforderliche Rekrutenquote wird auf drei­tausend dreihundert drei und dreißig Mann ans der betreffenden Altersklasse festgesetzt welche zur gleichbaldigen Eintheilung bestimmt sind.

57