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Karlsruhe, Freitag den 8. Januar 1864.

Inhalt.

Vertilgungen und Bekanntmachungen Ver Ministerien. Bekanntmachung des Großherzogtichen Ministeriums der Finanzen Verordnung, den Geschäftsbetrieb der Handelsreisenden betreffend.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.

Verordn nng.

Den Geschäftsbetrieb der Handelsreisenden betreffend.

Nachdem die Zollvereinsregierungen übereingekommen sind, für die nach Art. 18 der Zoll­vereinsverträge gegenseitig zum Gewerbebetrieb zugelassmen Handelsreisenden den Nachweis der Gewerbeberechtigung an Stelle der seither vorgeschriebenen Gewerbescheine (Formular 2 und 3 zu der Verordnung vom 26. November 1835) künftig durch Gewerbelegitimationskarten führen zu lassen, auf deren Grund dem Handelsreisenden in jedem Zollvereinsstaate ohne Lösung eines Han­delspatentes und ohne Entrichtung einer Abgabe der Ankauf von Waaren oder das Aufsuchen von Bestellungen, so weit solches nach den in dem betreffenden Zollvereinsstaate bestehenden Vorschriften zulässig ist, gestattet sein soll, und nachdem diese Verabredungen die allseitige Ratifikation erlangt haben, so wird zu deren Vollzug im Einverständniß mit Großherzoglichem Handelsministerium, unter Aufhebung der Art. 3, 4 und 5 der Verordnung vom 26. November 1835 (Regierungs­blatt l835, Seite 428) verfügt, wie folgt:

8- i.

Die in einem andern Zollvereinsstaate ansässigen Gewerbtreibenden, sowie deren Bedienstete oder Agenten, welche, ohne Waaren mit sich zu führen, das Großherzogthum bereisen wollen lediglich um Waaren oder G ewerbserzeugnisse für ihr Geschäft anzukaufcn oder nach vorgezeigten Mustern bei Gewerbtreibenden Bestellungen für ihre Waaren oder Gewerbserzeugnisse aufzusuchen, sind zu diesem Gewerbebetriebe, ohne daß sie einer Anmeldung bedürften oder eine Steuer zu ent­richten hätten, zugelafsen, wenn sie mit einer für das betreffende Kalenderjahr gültigen Gewerbe­legitimationskarte nach anliegendem Muster, welche von der zur Ausstellung von Paßkarten befugten Heimathbchörde ausgesertigt ist, versehen sind. Sie haben diese Gewerbelegitimationskarte stets bei sich zu führen und auf Verlangen dem Polizei- und Steueraufstchtspersonal vorzuzeigen.

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