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Gewerke - cWegilrmalions

gültig für das Jahr

Stempel V/appen ii. klamsii UaiiÜLS

1800 vier und sechszig.

Dem l^., welcher in 1^. wohnhaft ist, und für Rechnung

1) seiner eigenen DroAUsrisrvaarsulraudluuA daselllst

2) der DroAueriervaarerlliaudluuA U'.. daselbst, bei lveleller er als ldaud- lunAseommis im Dienste stellt,

3) naelistsliencler IlanälunAS (Dalrrilch liäuser, als: . . . . . . . ., . .

im Gebiete des Zollvereins Waaren-Bestellungen aufzusuchen und Maaren-Einkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbslegitimation bei den Behörden der übrigen Zoll-

' Vereinsstaaten, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb ^ vorgedachten Gcschäfts^^^ im hiesigen

Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind.

Derselbe darf von den Maaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, auf­gekaufte Maaren dagegen gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lasten.

Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für Rechnung Anderer als genannten G eschäfts^E aufzusuchen.

Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waarenankäufen hat er die in jedem Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beachten.

(Ort, Datum, Dulerseliribt uml Ktemxel der ausstsllenden Debörde.)