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Gewerke - cWegilrmalions
gültig für das Jahr
Stempel V/appen ii. klamsii UaiiÜLS
1800 vier und sechszig.
Dem l^., welcher in 1^. wohnhaft ist, und für Rechnung
1) seiner eigenen DroAUsrisrvaarsulraudluuA daselllst
2) der DroAueriervaarerlliaudluuA U'. IÜ. daselbst, bei lveleller er als ldaud- lunAseommis im Dienste stellt,
3) naelistsliencler IlanälunAS (Dalrrilch liäuser, als: . . . . . . . ., . .
im Gebiete des Zollvereins Waaren-Bestellungen aufzusuchen und Maaren-Einkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbslegitimation bei den Behörden der übrigen Zoll-
' Vereinsstaaten, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb ^ vorgedachten Gcschäfts^^^ im hiesigen
Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind.
Derselbe darf von den Maaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Maaren dagegen gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lasten.
Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für Rechnung Anderer als genannten G eschäfts^E aufzusuchen.
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waarenankäufen hat er die in jedem Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beachten.
(Ort, Datum, Dulerseliribt uml Ktemxel der ausstsllenden Debörde.)