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DIX.

S a l d i r u n g.

Art. 22.

Die Vereinsvcrwaltungcn, für welche sich aus den Abrechnungen eine Schuld ergiebt, haben ihre Zahlungen unmittelbar an jene Verwaltungen, zu deren Gunsten die Guthaben ausgemittelt worden sind, zu leisten. Portoauslagen und Wechselspesen für diese Zahlungen werden von allen Vereinsverwaltungen gemeinschaftlich, und zwar nach Maßgabe ihres Antheils an der Vereins-Ein­nahme getragen.

Aufbewahrung der Originale der Depeschen.

Art. 23.

Die Originale der aufgegebenen Depeschen, sowie die Papierstreifen mit der telegraphischen Schrift und die Niederschriften der ausgenommenen Depeschen werden mindestens ein Jahr lang in einer das Geheimniß sichernden Weise aufbewahrt und können dann vernichtet werden.

Telegraphen-Konferenz.

Art. 24.

Zum Behufe der Fortbildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins findet nach Bedürfniß zeitweise ein Zusammentritt von Abgeordneten der Vereinsregierungen Statt.

Bei den Konferenzen ist Stimmeneinhelligkeit nothwendig zu allen Beschlüssen, welche sich beziehen:

u. auf den Umfang und die Dauer des Vereins,

5. auf Veränderungen der Vereinstarife, e. aus Theilung des Vereins-Einkommens, ä. auf Gebührenfreiheiten,

e. auf die den Verein berührenden Verträge mit fremden Staaten.

In allen minder wichtigen Fällen genügt zur Beschlußfassung die absolute Majorität.

Sowohl die einhellig, als die mit absoluter Majorität gefaßten Beschlüsse unterliegen der höheren Ratifikation.

Bei Gegenständen reglementarischer Natur ist nur die durch absolute Stimmenmehrheit getroffene Vereinbarung der Vereins-Verwaltungen erforderlich.

Beilagen des Vereins-Vertrages.

Art. 25.

Die diesen: Vertrage angeschlossene Dienstanweisung und die Telegraphenordnung treten gleich­zeitig mit demselben in Kraft, können jedoch unbeschadet des Vertrages im gemeinsamen Einver­ständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden.