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IUX.
Dauer des Vertrages.
Art. 26.
Gegenwärtiger Vertrag tritt am 1. Januar 1866 in Wirksamkeit und bleibt bis zum 31. Dezember 1869 in Kraft.
Sofern derselbe nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablauf gekündigt wird, soll er auf weitere sechs Jahre und so fort von sechs zu sechs Jahren als verlängert angesehen werden.
Aufhebung der früheren Verträge.
Art. 27.
Der revidirte Telegraphen-Vereins-Vertrag vom 16. November 1857 und der Nachtrag zu demselben vom 13. Juni 1863 treten mit dem 1. Januar 1866 außer Kraft.
Ratifikation.
Art. 28.
Die Ratifikation dieses Vertrages soll binnen sechs Wochen von heute an in der Weise erfolgen, daß jede der hohen Vereinsregicrungen ihre Ratifikations-Urkunde im Korrespondenzwege an die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Regierung gelangen und letztere nach Eingang sämmtlichcr Erklärungen das Ergebniß derselben nebst ihrer eigenen Erklärung den sämmtlichen übrigen Vereins' regierungen Linnen, acht Wochen von heute an zugehen läßt.
So geschehen
Schwerin, den 30. September 1865.
lP. 8.) Karl Brunner.
(Ik,. 8.) Franz von Chauvin.
(U. 8.) Heinrich Gumbart.
(1,. 8.) Heinrich Adolph Ballenberger.
(P. 8.) Karl Joseph Gauß.
(P. 8,) Ludwig von Klein.
(Ili. 8.) Hermann Poppen.
(I.. 8.) Eduard Meyer, vr.
(P. 8.) Martin Christian Dippe.
(ll,. 8.) Wilhelm Konstantin Arnold Staring.