Nr. I.
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Gesetzes- and Verordnungs-Platt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Donnerstag den 5. Januar 1871.
Inhalt
Bekanntmachung des L laa tsministeriums: Den Eintritt des Groscherzoglhnms Baden in den Deutschen Bund betreffend.
Bekanntmachung.
Den Eintritt des Großherzogthums Baden in den Deutschen Bund betreffend.'
Mit Bezug auf die Allerhöchstlandesherrliche Verordnung vom 31. Dezember v. I., den Eintritt des Großherzogthums Baden in den Deutschen Bund betreffend, wird hiermit bekannt gemacht, daß folgende nachträglich vereinbarten Abänderungen der Bundesverfassung mit dieser ratificirt und demgemäß gleichzeitig mit derselben in Wirksamkeit getreten sind, nämlich:
1. Im Eingang der Bundesverfassung ist an Stelle der Worte:
„Dieser Bund wird den Namen Deutscher Bund führen"
zu setzen:
„Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen "
2. Der erste Absatz des Artikels 11 der Bundesverfassung erhält nachstehende Fassung:
„Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen „Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, „im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und an- „dere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu „empfangen."
3. Artikel 80 Ziffer II. lautet nunmehr:
II. vom 1. Januar 1872 an, jedoch unbeschadet der früheren Geltung im Gebiete des Norddeutschen Bundes:
1. das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870, und mit Ausschluß von Hessen südlich des Mains,
Gesetze?- und Verordnungs-Blatt
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