Nr. XXXVI
329
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Montag den 7. Oktober 1872.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Einsührung der I'lEnmco^osL SsrmLnioa betreffend.
Verordnu ng.
Die Einführung der kbarmuoopoen Oerwuuwu betreffend.
Aus Anlaß der Einführung der kstnrirmooposa dsriunnien wird verordnet:
8 - 1 .
In allen Apotheken deö Groß Herzogthums sind vom 1. November d. I. an die in dem ange- schlofsenen Verzeichniß enthaltenen Medicamente jederzeit vorrathig zu halten.
8 - 2 .
Die Apotheker sind ferner verpflichtet, diejenigen Medicamente, welche in dem angeschlossenen Verzeichniß nicht enthalten sind, aber von Aerzten verschrieben werden, in der von diesen gewünschten Weise vorrathig zu halten.
8 - 3 .
Die zur Prüfung der Arzneien erforderlicher! Reagentien sind fortwährend in tadelfreiem Zustande zu erhalten.
Karlsruhe, den 4. Oktober i872.
GroßherzoglickeS Ministerium des Innern. Jolly.
Vät. Lacher.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1872.
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