Nr. XXXVI

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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt

für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Montag den 7. Oktober 1872.

Inhalt.

Verordnung des Ministeriums des Innern: die Einsührung der I'lEnmco^osL SsrmLnioa betreffend.

Verordnu ng.

Die Einführung der kbarmuoopoen Oerwuuwu betreffend.

Aus Anlaß der Einführung der kstnrirmooposa dsriunnien wird verordnet:

8 - 1 .

In allen Apotheken deö Groß Herzogthums sind vom 1. November d. I. an die in dem ange- schlofsenen Verzeichniß enthaltenen Medicamente jederzeit vorrathig zu halten.

8 - 2 .

Die Apotheker sind ferner verpflichtet, diejenigen Medicamente, welche in dem angeschlossenen Verzeichniß nicht enthalten sind, aber von Aerzten verschrieben werden, in der von diesen gewünschten Weise vorrathig zu halten.

8 - 3 .

Die zur Prüfung der Arzneien erforderlicher! Reagentien sind fortwährend in tadelfreiem Zustande zu erhalten.

Karlsruhe, den 4. Oktober i872.

GroßherzoglickeS Ministerium des Innern. Jolly.

Vät. Lacher.

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1872.

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