Nr. XXII.
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Gesetzes- und Venu dnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 7. November 1877.
Inhalt.
Bekanntmachung des Staats Ministeriums: die Fischereiübereinknnste mit der Schweiz und mit Elsah- Lothringen betreffend.
Verordnung des Handelsministeriums: den Vollzug der Fischereiübereinknnste zwischen Baden, Elsaß- Lothringen und der Schweiz betreffend.
Bekanntmachung.
Die Fischerelübereinküiiftc mit der Schweiz und mit Elsasz-Lolhnugcii betreffend.
Nachdem zwischen Baden und der Schweiz am 25. Mürz 187.5 zu Basel eine Ueberein- kuuft über Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rheine und seinen Zuflüssen einschließlich des Bodensees und zwischen Baden und der Schweiz einerseits und Elsaß-Lothringen andrerseits am 14. Juli d. I. zu Mülhausen eine Uebereiiiknnft wegen des Beitritts von Elsaß-Lothringen zu der vorgedachten Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, und nachdem beide Uebereinkünfte allseitig ratifizirt und die Ratifikations-Erklärungen zu denselben ausgetauscht worden sind, werden aus Grund Allerhöchster Ermächtigung diese Uebereinkünfte nachstehend öffentlich bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 29. Oktober 1877.
Großherzogliches Staatsministerinm.
Turban.
V6t. von Stetten.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1877.
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