608

XI..

b. daß eine Urtheilssitzung nach einem kürzeren Zwischenraum als von drei Monaten abzuhalten sei.

Gegeben zu Karlsruhe, den 26. August 1879.

Grimm.

Friedrich.

Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Jost.

Landesherrliche Verordnung.

Den AktnarSdienst bei den Großherzoglichen Bezirksämtern betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Nachdem durch Unsere Verordnung vom 17. Juli d. I., die Einrichtung der Gerichts­schreibereien und die Dienstverhältnisse des Gerichtsschreiberpersonals betreffend, die Verord­nung vom 14. März 1869 über die Aufnahme und Ausbildung von Jncipienten und Aktuaren (Gesetzes- und Verordnungsblatt von 1869 Seite 37) ausgehoben worden ist, haben Wir Uns auf Antrag Unseres Staatsministeriums bewogen gesunden, zu verordnen, was folgt:

8 - 4 -

Die auf Grund Unserer Verordnung vom 17. Juli 1879 über die Einrichtung der Gerichtsschreibereien und die Dienstverhältnisse des Gerichtsschreiberpersonals (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1879 Seite 381 ff.) von Großherzoglichem Ministerium des Großherzog­lichen Hauses und der Justiz ernannten Aktuare sind auch zum Aktuarsdienst bei den Großherzoglichen Bezirksämtern befähigt.

8 - 2 .

Wird ein mit Ministerialdekret bei der Verwaltung Angestellter, der die Befähigung zum Aktuarsdienst erlangt hat, im Strafwege entlassen, oder macht sich ein in anderer Weise bei der Verwaltung angenommener Aktuar eines Verhaltens schuldig, welches bei einem Angestellten die Dienstentlassung herbeiführen würde, so kann das Ministerium des Innern demselben die nach der Bestimmung des vorigen Paragraphen erlangte Befähigung entziehen.