Nr. XI.

607

für das Großherzogthmn Baden.

Karlsruhe, Samstag dm 6. September 1879.

Inhalt.

Landesherrliche Verordnungen r die Zeit der Schwurgerichtssitzungen betreffend; den Muarsdienst bei den Groß­herzoglichen Bezirksämtern betreffend.

Verordnungen und Bekanntmachungen der Ministerien des Großherzoglichen Hanfes und der Iustiz und des Innern: die Stellung der BezirksstaatsLrzte betreffend; des Ministeriurns des Innern: die Rinderpest betreffend; des Handelsministeriums: das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches betreffend.

Landesherrliche Verordnung.

Die Zeit der Schwurgerichtssitzungen betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Auf Antrag Nuferes Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz und nach Anhörung Nuferes Staatsministeriums verordnen Wir zum Vollzug des ß. 79 der Deutschen Gerichtsverfassung mit Wirksamkeit vom 1. Oktober d. I. an, was folgt:

Die Schwurgerichte treten in jedem Schwurgerichtsbezirk (ß. 3 Nuferer Verordnung vom 23. April d. I., Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXII.) alle drei Monate zusammen.

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Das Landgericht, bei welchem die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden, kann aus Antrag des Staatsanwalts beschließen:

a. daß eine regelmäßige Nrtheilssitzung ausfallen solle, wenn die Angeklagten, welche in derselben zur Aburtheilung gelangen würden, nicht verhaftet sind; oder

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1879. tzg