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XUIII.
8 - 2 .
Für das ordentliche Strafverfahren sind zuständig:
m die Strafkammern der Landgerichte ohne die Befugniß der Zurückweisung an das Schöffengericht nach K. 75 Ziffer 14 der Gerichtsverfassung für den fünften und weiteren Rückfall in den Forstdiebstahl (§. 4); für den Rückfall in den großen Forstdiebstahl (Z. 5.); für den Forstdiebstahl zur Veräußerung im Werthe von über 25 Mark und Rückfall in den Forstdiebstahl zur Veräußerung (§. 6); für die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei im Rückfall (Z. 8 l. Abs.); für die unerlaubte Ausstockung mit über 1500 Mark Holzwerth (8- 26 Abs. 2).
6. Die gleichen Gerichte, vorbehaltlich der Befugniß des 8- 75 Ziffer 14 der Gerichtsverfassung für den vierten Rückfall in dem Forstdiebstahl (Z. 4); für den großen Forstdiebstahl (§. 5); für die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei (Z. 8 l. Abs.); unerlaubte Ausflockung mit bis zu 1500 Mark Holzwerth (§. 26 Abs. 1).
o. Die Schöffengerichte für den dritten Rückfall in den Forstdiebstahl (Z. 4); für den Forstdiebstahl zur Veräußerung im Werth bis zu 25 Mark (Z. 6).
Die Zuständigkeit der Gerichte für das ordentliche Strafverfahren bei Begünstigung und Hehlerei (§8.257,268,1, 259 St.-G.-B., 8-8Absatz 4 des Gesetzes) richtet sich nach 8§. 27 Ziff. 2 und 8, 73 Ziff. 1, 75 Ziff. 8 und 9 der Gerichtsverfassung. Namentlich bleibt nach 8- 27 Ziff. 8 der Gerichtsverfassung auch für den vierten und weiteren Rückfall in die Begünstigung eines Forstdiebstahls oder die Hehlerei in Beziehung auf einen solchen die Gerichtsbarkeit des Schöffengerichts dann begründet, wenn dieselbe für den Forstdiebstahl begründet ist, auf welchen die Begünstigung oder Hehlerei sich bezieht.
8- 3.
Militärpersonen, mit Ausnahmeder dem Benrlaubtenstande angehörigen Personen des Soldatenstandes, unterstehen wegen Forststrafthaten der Gerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte nur in soweit, als es sich um mit Geldstrafe oder Einziehung bedrohte Uebertretungen handelt. (88- 3 und 6 der Milit.-Str.-Ger.-O. Beilage II. zum Gesetzes- und Verordnungsblatt von 1871 Seite 43 ff. 8- 39 R.-Milit.-Ges., R.-Gesbl. 1874 Seite 45 ff.). Wegen Erhebung und Umwandlung solcher Geldstrafen ist 8- 269 der Militärstrafgerichtsordnung maßgebend.
8 - 4 .
Die Funktion der Amtsanwaltschaft, einschließlich der Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung, steht bezüglich der im ordentlichen und im besonderen Verfahren (II. Abschnitt, II. Titel des Gesetzes) vor dem Schöffengerichte oder dem Amtsrichter zu erledigenden Forststrafthaten den Bezirksforstbehörden zu.
Im Uebrigen ist die Staatsanwaltschaft des Landgerichts zur gerichtlichen Verfolgung der Forststrafthaten berufen.