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XI. VI.
Verordnung.
Die besondere Vertretung der Steuerpflichtigen bei der Gemeindeverwaltung betreffend.
Zum Vollzüge der M. 92 bis 94 des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden (Art. I. des Gesetzes vom 24. Februar 1879, die Aufbringung des Gemeindeaufwandes betreffend, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. VIII. S. 71) wird verordnet, was folgt:
I Wahl der Vertreter der nicht-ärgerlichen Einwohner und der Ausmärker.
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Aufstellung der Wählerlisten.
Behufs Vornahme der Wahl der in Z. 92 des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden bezeichnten Vertreter sind auf Grund des jüngsten Gemeindesteuerkatasters gesonderte Listen der nmlagepflichtigen Einwohner der Gemeinde, welche in derselben weder durch Geburt noch durch Annahme das Bürgerrecht erworben haben, sowie der in der Gemarkung nur Begüterten oder in solcher nur Gewerbtreibenden (Ausmärker) in alphabetischer Ordnung aufzustellen unter Beifügung der Steuerkapitalbeträge, von welchen die betreffenden Steuerpflichtigen zum Gemeindeaufwand beitragspflichtig sind.
Bei Feststellung dieser Steuerkapitalbeträge kommen die auf Grund des Artikel 1 II. des Erwerbsteuergesetzes veranlagten Erwerbsteuerkapitalien einschließlich der nach Z. 84 des Gesetzes besonders gebildeten Steuerkapitalien der Schullehrer und Ortsgeistlichen und die Kapitalrentensteuerkapitalien nur in dem nach Maßgabe ihres Beizuges zur Gemeindebesteuerung rednzirten Betrag — ZZ. 85 und 86 des Gesetzes — in Rechnung.
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Ausscheidung Nichtwahlberechtigter.
Steuerpflichtige, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden, sind während der Dauer dieses Verlustes als nicht wahlberechtigt aus den Listen zu streichen.
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Verhältnis; der zu selbständiger Theilnahme an der Gemeindeverwaltung berechtigten Steuerpflichtigen zur Wahl.
Wenn in den Listen der nichtbürgerlicheu Einwohner und der Ausmärker Steuerpflichtige erscheinen, welchen nach der Größe ihres umlagepflichtigen Steuerkapitals gemäß §. 93 des Gesetzes selbständig das Recht der Theilnahme an der Gemeindeverwaltung zusteht, die aber die Ausübung desselben noch nicht in Anspruch genommen haben (Z. 15), so hat der Gemeinderath solche hierüber zur Erklärung binnen einer angemessenen Frist unter Hinweisung auf die Folgen der Unterlassung einer Erklärung aufzufordern.