XXXVII. 415
Die Kosten einer regelmäßigen Fahrgelegenheit dürfen, anch wenn diese nicht benützt wurde, in Anrechnung gebracht werden.
8- 29.
Auch wenn auf einer Reise mehrere auswärtige Geschäfte besorgt werden, so dürfen die in den W. 27 und 28 erwähnten Gebühren nur einmal angesetzt werden.
Das Maß der Theilung unter die verschiedenen Betheiligten untersteht dem billigen Ermessen des Rechtanwalts.
8 - 30 .
Für Geschäfte am Wohnorte stehen dem Rechtsanwalts weder Tagesgebühren noch Fuhr- kosten zu; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von demselben.
War der Rechtsanwalt durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige notwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
IV. Einforderung von Gebühren und Auslagen.
8- 31.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß fordern.
8- 32.
Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts fällig, sobald über die Verpflichtung, dieselben zu tragen, eine Entscheidung ergangen ist, sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung des Auftrags.
8- 33.
Auf Antrag der Partei oder des Rechtsanwalts hat der Vorsitzende des Bezirksraths, im Bernfungsverfahren, sowie in Streitigkeiten, in welchen der Verwaltungsgerichtshof in erster Instanz entscheidet (W. 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungs- rechtspflege betreffend), der Verwaltungsgerichtshof den Betrag der dem Rechtsanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zustehenden Gebühren sestzusetzen.
8- 34.
Die Einforderung der nicht festgesetzten Gebühren und der Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher oder gleichzeitig eine von dem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung derselben mitgetheilt wird, in welcher die zur Anwendung kommenden Bestimmungen dieser Verordnung bezeichnet sind.
Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach erfolgter Zahlung verlangt werden, so lange nicht die Handakten zurückgenommen sind oder die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung derselben erloschen ist.