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XXXVII.
L. Verwaltungs- und Polizei-Sachen.
8- 35.
In Verwaltungs- und Polizei-Sachen hat der Rechtsanwalt für die eingereichten Schriften, einschließlich der Nachträge zu denselben, ohne Rücksicht auf die Bogenzahl und ohne Unterschied, an welche Staatssteüen dieselben gerichtet sind, ebenso für mündliche Erklärungen zu Protokoll und Vorträge in mündlichen Verhandlungen, je eine Gebühr anzusprechen, welche für Hauptschriften und Hauptvorträge, d. h. für solche, welche eine Rechtsdarstellung und Begründung enthalten, 6 und
für Nebenschriften und Nebenvorträge 3 S.
beträgt.
Die Gebühr für die Hauptschriften und Hauptvorträge erhöht sich auf das Doppelte oder Dreifache, wenn die erkennende Behörde das Doppelte oder Dreifache der Sportel für die Endentscheidung ansetzt (Z. 13 des Gesetzes über die Stempeln, Sporteln und Taxen in Civilstaatsverwaltungs- und Polizei-Sachen — Gesetzes- und Verordnungsblatt von 1874 Nr. XXXVIII.).
Für einfache Erklärungen und Gesuche, Anrufen, Anzeigen und Vorlagen hat der nicht zum Bevollmächtigten der Instanz bestellte Rechtsanwalt 1 50 H zu beanspruchen.
Für die Vertretung einer Partei im Vollstreckungsverfahren einschließlich des Mahnverfahrens hat der Rechtsanwalt, vorbehaltlich der Bestimmung in Z. 17 dieser Verordnung, bei einem 100 S. nicht erreichenden Streitwerth eine Gebühr von 3 -1l>, bei einem Streitwerth von 100 S. und mehr, aber von weniger als 400 S. eine Gebühr von 6 S., im Uebrigen eine solche von 8 S. anzusprechen.
Für den Entwurf und die Uebergabe der Vollmacht findet ein Gebührenansatz nicht statt.
Im Uebrigen finden die ZZ. 1—6, 22, 24—34 Anwendung.
Die Festsetzung der Gebühren (Z. 33) erfolgt in der Regel für alle Instanzen durch das Bezirksamt.
Karlsruhe, den 8. Oktober 1884.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Turban.
Vät. vr. Kühn.
Druck und Verlag von Malsch L Bogel in Karlsruhe.