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Verwaltung zu erfolgen: die rechtsseitige Fährrampe wird von der Badischen Flußbauverwaltung ausgesührt, doch hat die Gemeinde Vellingen die hiezu erforderlichen Steine zu liefern.
3. Durch die Anlage und den Betrieb der Fähre darf die Schifffahrt und Flößerei nicht gehindert, auch müssen die im Interesse der beiden letzteren erlassenen oder noch ergehenden Anordnungen von den Fährberechtigten genau eingehalten werden.
4. Die Gemeinde Bellingen hat die für die Sicherheit des Verkehrs ertheilt werdenden polizeilichen Bestimmungen einzuhalten.
5. Der Fährbetrieb ist rücksichtlich des Wagenverkehrs auf die landwirtschaftliche Benützung des linksrheinischen Gemeindeguts durch Bellinger Ortseinwohner beschränkt.
6. Der Tarif über die für Benützung der .Rheinfähre zu entrichtenden Gebühren ist den beiderseitigen Verwaltungen zur Genehmigung vorzulegen.
7. Die Jochbrücke über den Altrhein muß 50 rn lang hergestellt und so eingerichtet werden, daß der ganze Oberbau bei höheren Wasserständen bis über den bekannten höchsten Wasserstand leicht in die Höhe gewunden werden kann.
8. Der Dammweg über die Nebenrinne des Altrheins darf die Höhe von 4,90 rn am Pegel nicht übersteigen.
9. Die Konzession für den Betrieb der Rheinführe kann von dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Innern, sowie von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen zu jeder Zeit zurückgezogen werden.
Karlsruhe, den 12.September 1884. Straßburg, den 5. September 1884.
Großherzoglich Badisches Ministerium Ministerium für Elsaß-Lothringen,
des Innern. Abtheilung für Gewerbe, Landwirthschast und
Der Ministerialdirektor. öffentliche Arbeiten.
(gez.) Eilenlohr. Der Unterstaatssekretär.
(gez.) Ledderhast.
Verordnung.
(Vom 13. September 1884.)
Die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit betreffend.
Der Z. 1 der diesseitigen Verordnung vom 4. September 1883 obigen Betreffs erhält folgende Fassung:
„Gemäß Z. 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes werden im Großherzogthum sechs Weinbaubezirke gebildet.
Es werden zugetheilt die Gemeinden im Kreise Mosbach dem ersten Weinbaubezirk,
in den Kreisen Mannheim, Heidelberg und Karlsruhe dem zweiten Weinbaubezirk,