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rms<Slofle, mithin als einer Hauptreligion angehörig, nicht angesehen werden könnte, in der Religion des ersten Finders erzogen werden. Was sodann

3 . ) die uneheliche Kinder betrifft, so sollen diese, der Vaccr mag bekannt, oder un­bekannt, eingestanden oder uneingestanden, ernährungspsschkig oder unpsiiä kig fyn, in der Relrgion der Mutter erzogen werden; es wäre dann. daß ein solches Kind, von dem un­ehelichen Vater, mit Einwilligung der Mutter und Autorisation der Obrigkeit, vor erreichtem Schulalter, (als nach dessen Erreichung mithin Wrdmung zu einer gewissen Kirche durch Sendung zu deren Schule vor erreichten UnrerscheldmigsIahren kein weiterer WechselP?atz greift, ) zur gänzlichen Erziehung undVeriorgmg übernommen und dadurch ein, dem ehelichen gleicher Vateraffect gezen dasselbe werkthätig bewiesen worden, in welchem Fall es ihm frey steht, ob er es zu seiner Religion erziehen will; übrigens ist

4. ) wegen früherer Fälle, so lange die Kinder das Schulalter nicht erreicht haben, der jetzigen Disposition, wo aber durch Sendung zu einer Schule schon eine besondere Wid­mung eingetreten ist, solcher Widmung nachzugeben. Hieran geschiehst Unser Wille. Gegeben in Unsrer Residenzstadt Carlsruhe am i 3 . Sept. 1804.

Rechtsbelehrung.

Die wechselpronßOrdnrmg im ehemalig Speyerischen betreffend.

Auf die anhero gebrachte Anfrage, in wie weit die WechselProzeßOrdnung in erster und zweiter Instanz in dem vormaligen Bißthum Speyer anwendbar sey? hat man folgende ge­nerelle Grundsätze aufgestellt, und macht solche zur Nachachtung in ähnlichen Fällen hiemit öffentlich bekannt:

Nach den nunmehro gegebenen Erläuterungen bleibe es für das ehemalig Speyerische, wie für jeden andern neuen Landesbezirk.

In Absicht deswechselrechts bey dem durch die OberhofgerichtsOrdnung, soweit nicht in irgend einem der Landestherle, wie zum Theil im Pfälzischen, ein eigenes Wechsel- Recht existire, das abändernde Normen enthalte, bestimmten Frankfurter Wrchselrecht.

L) In Absicht des WechftlProzesses 2) bey den Untergerichten bleibe es bis zu einer neuen UntergerichtsOrdnung, bey der jeden Orts üblichen SpeeialVerordnung soweit diese be­stimmte Nonnen für das WechselVerfahren gebe, in deren Ermangelung aber, und da ein allgemeines WechselProzeßRecht nicht existire, sey die OberhofgerichtsOrdnung auch für sie das subsidiarische Gesetz; d) bey den Obergerichten aber sey rimxliciter der Oberge-