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nsstsOrdnuna in Absicht auf den Prozeßgang nachzugehen. Beschlossen im Kurfürstl. GchermenRath. Carlsruhe dm 3 o. August 1804.
Obrigkeitliche Kundmachung.
Oeeretrma Oenergle an sämmtliche Specialate R.R.N. 26^4. wie der Sinn der Worte in der Verordnung, die Führung der Rirchenbücher betreffen-» „Bürgerlich angenommen" zu verstehen sey.
Aus Ge.ege nett einer Anfrage, wie die Anmerkung Nro. 7 zum Formular über Einschreibung der Copulirten ins Kirchenbuch im Regierungsblatt Nro. 24 vom i 3 . Der. v. I. zu verstehen sey, hat man zu bemerken gehabt, daß durch diele Zusammenwerfung verschiedener Begriffe, die in der Expedition nicht gehörig gesondert worden; eine Undeutlichkeit entstanden ist, welche einer nähern Erläuterung bedarf, die hiermit dahin ertheilt wird:
a) Wenn Personen aus verschiedenen weltlichen Jurisdictions-Bezirken, wovon diese Stelle handelt, zu der Zeit, wo sie um der Proklamation nachsuchen, noch nicht beyde bürgerlich in dem Ort, wo sie proklamirt werden wollen, angenommen sind; so muß jedes von feiner weltlichen Obrigkeit, unter welche es sich bis dahin .qualificiet hat, den Ausruf- schein beybringen, und wenn sie auch unter einem Amte wohnen, aber aus zwey verschiedenen Orten sind; so bedürfen sie einen auf beyde gerichteten Ausrufschein. Ausserdem aber K) muß, wenn nicht beyde zugleich in der Parochie, in welcher sie um die Proklamation nachsuchen, sich schon Jahr und Tag aufgehalren haben, noch die Proklamation an dem Orte, in welchem sie ihrer Geburt, Bürgerrecht oder letzten Aufenthalts wegen als Rirch- spielsrGenossen anzusehen sind, geschehen, und hierüber das Zeugniß von dem dortigen Pfarramt vor der Copulanon erhoben werden. Uibrigens c) versteht sich das letztere nur von solchen, die nicht vorhin schon aus ihrer vorigen Parochie förmlich drmittirt worden sind, wie z. B. ein aus einer fremden Parochie gekommener Verehelichter, dessen Ehegenoffe abstirbt, und der sich zum zweytenmal verheirathet, als bey welchem natürlicherweise sein bey Contrahirung der ersten Ehe förmlich aufgelöseter erster Parochialverband in keinen wettern Betracht kommt, wenn auch gleich seit dessen Auflösung Jahr und Tag noch nicht verflossen wäre. Oecretum in Lon 5 . Lccleb. Imtlr» Carlsruhe den 12. Sepr. 1806.
Lourage Lieferung.
Carlsruhe. Zufolge Beschlusses des b-esigen Kurfürstl. HofratbsCollegii Sen. soll die Foura- gekieferung für das in hiesiger Gegend befindliche Kurfürstl. Militär, durch eine öffentliche Versteigerung auf weitere H Monate, mtt dem Monat November d. I. anfangend, an den