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».) die allgemeine Befugniß zu der, mit den Staatsbeamten gemeinschaftlich zu bewürken- den Anordnung alles dessen, was die GesundheitsPolizey für Menschen und Thiere in seinem Bezirk betrift. b.) die alleinige Obsicht über sämtliche zur Ausübung der inner» Heilkunde, oder der Arzneybcreitung von der obern Behörde für befähiget erkannte und in seinem Bezirk angestellte, oder wohnende Personen (über Aerzte und Apotheker e.) die alleinige Aufsicht auf den Unterricht in der Arzneybereitung, der in seinem Bezirk von denen dazu berechtigten Apotheken gegeben wird, cl.) die Hauptanfsicht auf die fortschreitende Befähigung und auf die Kunstverrichtungen sämtlicher von der Behörde für befähigt erkannter und in seinem Be­zirk angestellter, oder wohnender Wundärzte und Hebammen, e.) die alleinige Besorgung der in das Fach der innerir Heilkunde, und die Hauptleitung der in die äußere Heilkunde oder in die Hebekunst cmschlagenden obrigkeitlichen und gerichtlichen Aufträge innerhalb seines Bezirks. I.) die amtspflichtliche Besorgung der an inner» Krankheiten leidenden Per­sonen seines Bezirks, die ihn berufen; ubd bey ausbrechenden Seuchen, aller darinn be­findlicher Kranken, auch ohne auf eine Berufung zu warten. §.) die gleiche amtspflichtli- che Besorgung solcher Kranken aus angranzenden innländischen Sanitätsbezirken, die nähre zu seinem Wohnsiz haben, als zu dem ihres Bezirks und ihn deßfalls berufen lassen, in­dem« hierinn die Schuldigkeit der Besorgung nicht durch die Bezirksgränzen sondern durch die Nähe der Lage und Zutrauen der Patienten ihre Bestimmung erhalten soll. K.) die Oberaufsicht auf die Heilung äußerer Schäden und auf die Entbindungen und ihre Folgen, beedes in solchen Fällen, wo die Schwere der Operationen, oder ein hinzutretendes Krank- HeitsSymtom die Ncrhwendigkeit einer Beyhülfe der innern Heilkunde herbeyführt, oder ver­machen läßt; über welch alles die PhysikatSinstrucrion demnächst nähere Maaße geben soll.

Viertens, Der AmtsChirurg oder zweyte Sanitätsbeamte hat «.) die nach geordnete Mitaufsicht auf die Wundärzte, Hebärzte und Hebammen feines Bezirks (oder seines Aincs- «ntheils am Bezirk, wenn er etwa nicht für den ganzen Bezirk aufgestellt wäre) A.) die Besorgung der in die äußere Heilkunde und Hebekunst einfchlagenden obrigkeitlichen und gerichtlichen Aufträge. 7.) die Handreichung nach Anweisung des Phystci zur Milbe- sorgung der innerlichen Kranken in Epidemien, oder bey Fällen rcchtmäsiger Verhinderungen des Physikus. F.) die amtspflichtliche Besorgung der äußeren Heilungen oder Entbindungen zu denen er, sey es in feinem Bezirk (Bezirksanrheil) oder in einem Ort eines andern innländischen Bezirks, welcher seinem Wohnsiz amnächsten, berufen wird; (indem auch hier, wie bey dem PhysikatöDienst, die Schranken der Dienstpflicht nicht in die Be- ztrksgränzen gebannt sind) k.) die Aufsicht'auf den wundärztltchen Unterricht, der von apr probirken Wundärzten seines Bezirks gegeben wird, und die Mitwürkung zu dessen Verbef, serung und zweckuräsiger Vollendung. A) die jährlichen HebammenPrüfungen seines Be­zirks , abwechselnd mit jenen des ObcrhebarztS: alles nach Maas der darüber zu gewarten- (en wundärztlichen und hebärztlichen Instructionen.