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2. Die durch bestätigte Zusammenlegungen, Feldestheilungen oder Feldesaustausche bewirkten Aenderungen des Bergwerkseigenthums (M 55 und 59 des Berggesetzes) sind in ihrer Gesammtheit einzutragen, wenn auch nur von einem der hiebei Betheiligten die Eintragung beantragt wird.
8. 4.
Erfordernisse 1. Mit dem Anträge ans Eintragung des durch Verleihung (M. 35, 42) oder durch der Emtra- bestätigte Zusammenlegung, Feldestheilung, Feldesaustausch (M. 55 und 59 des Berggesetzes) Grundbuch bei begründeten Erwerbs des Bergwerkseigenthums ist der Grund- und Pfandbuchbehörde eine Erwerb durch beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde oder der bestätigten Notariatsurkunde über den o?e?Bestäti- Zusammeulegungs-, Theilungs- oder Austausch-Akt sowie eine von der oberen Bergbehörde gm'g. (Domünendirektion) beglaubigte Kopie des Situationsrisses, im Falle der Zusammenlegung von Bergwerken, auf welchen Vorzugs- oder Unterpfandsrechte oder andere dingliche Rechte haften, auch beglaubigte Abschrift der mit diesen Berechtigten getroffenen Vereinbarung (tz. 57 des Berggesetzes) vorzulegen.
2. Die vorgelegten Urkunden und der Situationsriß werden zu den Grundbuchsbeilagen genommen. Der Inhalt der Berleihungsurknnde oder der Urkunde über den bestätigten Zusammeulegungs-, Theilungs- oder Austausch-Akt ist wörtlich in den Eintrag aufzunehmen.
3. Die Ertheilung einer Gewähr findet nicht statt.
4. Am Rande der früheren Grundbuchseinträge über die betreffenden Bergwerke ist im Falle des Erwerbs durch bestätigte Zusammenlegung u. s. w. aus den neuen Eintrag zu verweisen.
5. Vom Vollzug der Eintragung ist der oberen Bergbehörde und den Betheiligten Nachricht zu geben.
8 - 5 .
Vormerkung Legt der Bergwerkseigenthümer Bescheinigungen darüber vor, daß die Frist des tz. 36 ^orgeheMr^ Absatz 2 (vergleiche auch §. 37) des Berggesetzes umlaufen ist und daß innerhalb derselben Rechte, bei dem Landgerichte und dem Amtsgerichte, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, Klagen auf Anerkennung vorgehender Rechte (W. 36, 37, 46 des Berggesetzes) gegen ihn nicht eingereicht sind, so ist dies auf seinen Antrag am Rande des Grundbuchseintrags (K. 4) zu beurkunden und sind die vorgelegten Schriftstücke zu den Beilagen des Grundbuchs zu nehmen.
Vormerkung hinsichtlich der Vorzugs- Pfandrechte und dergleichen bei Zusammenlegung, Feldestheilung und Feldesaustausch.
8 - 6 .
1. Haften auf den zusammenzulegenden Bergwerken Vorzugs- oder Unterpfandsrechte oder andere dingliche Rechte, so ist die mit den Berechtigten vereinbarte Bestimmung darüber, daß und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf das znsammengelegte Werk als Ganzes übergehen sollen (H. 57 des Berggesetzes), von Amtswegen im Grundbuche oder Pfandbuche, je nachdem die Rechte in dem einen oder andern gewahrt sind, einzntragen (vergleiche tz. 4 Absatz 1 dieser Verordnung).
2. Die Thatsache der Feldestheilung und des Feldesaustauschs ist unter Hinweisung auf die betreffende Grundbuchstelle (H. 4) von Amtswegen am Rande der Einträge vor-