Nr. XV.
159
Gesehen- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Dienstag den 4. August 1891.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachungen r des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund- und Pfaudbücher hinsichtlich des Bergwerkseigenthums betreffend; des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich-Ungarn betreffend; Taxe für Legitimationskarten zur Beförderung von Musterkoffern durch Handlungsreisende betreffend; die Brückenordnungen für die fliegenden Brücken bei Rheinhausen und Leopoldshafen betreffend.
Verordnung.
(Vom 21. Juli 1891.)
Die Führung der Grund- und Pfaudbücher hinsichtlich des Bergwerlseigenthums betreffend.
Zum Vollzug des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 wird hinsichtlich der dadurch veran- laßten Grund- und Pfaudbucheiuträge im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern verordnet, was folgt:
8 - 1 -
Für die auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Grund- und Pfandbuchseinträge sind, Verfahren im vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen, die Vorschriften der Anleitung zur Allgemeinen. Führung der Grund- und der Pfandbücher maßgebend.
8 - 2 .
Wenn über die Zuständigkeit zu den Grund- und Psandbuchseinträgen hinsichtlich des Zuständigkeit Bergwerkseigenthums (Z. 44 Absatz 1 des Berggesetzes) Streit entsteht oder Ungewißheit ^ herrscht, so wird die zuständige Grund- und Pfandbuchbehörde von dem Justizministerium buchbehörde. bestimmt.
8- 3.
1. Die Einträge erfolgen nur auf Antrag der Betheiligten, soweit nicht in dieser Verordnung (Z. 3 Absatz 2; Z. 6) etwas Anderes bestimmt ist.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1891. 25
Noth- wendigkeit des Eintragsbegehrens.