Nr. XV.

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Gesehen- und Verordnungs-Matt

für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Dienstag den 4. August 1891.

Inhalt.

Verordnungen und Bekanntmachungen r des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter­richts: die Führung der Grund- und Pfaudbücher hinsichtlich des Bergwerkseigenthums betreffend; des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich-Ungarn betreffend; Taxe für Legitimationskarten zur Beförderung von Musterkoffern durch Handlungsreisende betreffend; die Brückenordnungen für die fliegenden Brücken bei Rheinhausen und Leopoldshafen betreffend.

Verordnung.

(Vom 21. Juli 1891.)

Die Führung der Grund- und Pfaudbücher hinsichtlich des Bergwerlseigenthums betreffend.

Zum Vollzug des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 wird hinsichtlich der dadurch veran- laßten Grund- und Pfaudbucheiuträge im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen Mini­sterium des Innern verordnet, was folgt:

8 - 1 -

Für die auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Grund- und Pfandbuchseinträge sind, Verfahren im vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen, die Vorschriften der Anleitung zur Allgemeinen. Führung der Grund- und der Pfandbücher maßgebend.

8 - 2 .

Wenn über die Zuständigkeit zu den Grund- und Psandbuchseinträgen hinsichtlich des Zuständigkeit Bergwerkseigenthums (Z. 44 Absatz 1 des Berggesetzes) Streit entsteht oder Ungewißheit ^ herrscht, so wird die zuständige Grund- und Pfandbuchbehörde von dem Justizministerium buchbehörde. bestimmt.

8- 3.

1. Die Einträge erfolgen nur auf Antrag der Betheiligten, soweit nicht in dieser Ver­ordnung (Z. 3 Absatz 2; Z. 6) etwas Anderes bestimmt ist.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1891. 25

Noth- wendigkeit des Eintrags­begehrens.