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XXVII.
-. 4.
Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. Gegeben zu Freiburg, den 25. Dezember 1891.
Eisenlohr.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: vr. Waltz.
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Gesetz.
(Vom 27. Dezember 1891.)
Die Dotation der Kreisverbände betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Den Kreisverbänden des Landes wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bestreitung des Aufwandes für die Landarmenpflege und die Kreisstraßen je für ein Kalenderjahr aus der Großherzoglichen Staatskasse der Betrag von 960000 -H.
— Neunhundertsechszigtausend Mark — zur Verfügung gestellt.
Dieser Staatszuschuß vertheilt sich auf die einzelnen Kreise wie folgt:
Konstanz. 145 260 -H.
Villingen. 45 560 „
Waldshut. 85 830 „
Freiburg. 136560 „
Lörrach. 89450 „
Offenburg. 103510 „
Baden. 54480 „