XXVII.
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Karlsruhe Mannheim Heidelberg Mosbach .
98480 61210 „ 63 750 „ 75 910 ..
Die Zahlung erfolgt in Bierteljahresraten zum Voraus.
Artikel 2.
Der Artikel II. des Gesetzes vom 1. März 1884, die Kosten der Landarmenpflege betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1884 Nr. VII.), wird aufgehoben.
Artikel 3.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Wirksamkeit.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzüge beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Dezember 1891.
Eisenlohr.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
I)r. Waltz.
Verordnung.
(Vom 28. Dezember 1891.)
Die Arzneitaxe betreffend.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben vom 1. Januar 1892 an die Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach der Preußischen Arzneitaxe vom 14. Dezember d. I. zu berechnen.
Karlsruhe, den 28. Dezember 1891.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlohr.
Vät. Blattner.
Druck und Verlag von Malsch «L Vogel in Karlsruhe.