XVI.
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Die Einstellung von gesunden Schweinen in das Seuchengehöft ist nur dann zulässig, wenn dieselben in vollständig getrennten Stallungen untergebracht und von besonderen Wärtern gepflegt werden.
Die Ausfuhr verdächtiger Thiere zum Zweck sofortiger Abfchlachtung kann bezirksamtlich gestattet werden
nach benachbarten Ortschaften mittelst Wagen, welche dicht schließen und ein Herausfallen thierischer Auswurfstoffe nicht gestatten, sowie unter der gleichen Bedingung nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mit der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen von der gedachten Beschaffenheit zugeführt werden.
Nach vorheriger Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schweinen auf dem Transport nicht stattfinden kann.
Der Polizeibehörde des Schlachtortes ist rechtzeitig von der Zufuhr verdächtiger Schweine Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten hat unter polizeilicher Aufsicht zu erfolgen.
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Kranke Thiere dürfen nur in dem betreffenden Seuchengehöfte geschlachtet werden, wobei alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, welche die Verschleppung der Seuche zu verhindern geeignet sind. Das Fleisch geschlachteter kranker Thiere darf nur in vollständig gekochtem oder gepökeltem oder geräuchertem Zustand aus dem Gehöfte abgegeben werden.
§. 8 .
Die Kadaver der an einer der Seuchen verendeten Thiere müssen, soweit nicht eine Auskochung stattfindet, auf dem Wasenplatz vergraben werden. Das Gleiche hat nach erfolgter Desinfektion mittelst Kalkmilch oder anderer geeigneter Desinfektionsmittel zu geschehen mit den Eingeweiden der geschlachteten kranken Thiere, den Exkrementen, dem Blut und andern Abfällen, sowie dem Dünger und der Streu aus den Seuchenstallungen.
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Die Ställe und Standorte der seuchekranken Thiere, die Stallgeräthe, sowie die beim Schlachten und Verscharren der seuchekranken Thiere benutzten Gegenstände müssen unter polizeilicher Aufsicht nach Angabe des Bezirksthierarztes, die Ställe, in welchen die Gemeindeeber stehen, unter persönlicher Leitung desselben desinfizirt werden.
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Gewinnt eine der Seuchen in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so ist Seitens des Bezirksamts die Absperrung des Seuchenorts oder einzelner Ortstheile gegen die Ein-,