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XVIII.

Bekanntmachung.

(Vom 22. Juni 1895.)

Die Satzungen des städtischen Leihhauses in Freiburg betreffend.

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mit Allerhöchster Staats­ministerialentschließung cl. ä. Schloß Baden, den 17. Juni 1895 dem von der Leihhans- kommission und dem Stadtrath zu Freibnrg mit Zustimmung des Bürgerausschusses daselbst beschlossenen Entwurf neuer Satzungen für das städtische Leihhaus in Freiburg die staatliche Genehmiguug allergnädigst zu ertheilen geruht haben, werden diese Satzungen gemäß der Vorschrift in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1854, die öffentlichen Leih- und Pfand­häuser betreffend (Regierungsblatt Nr. XX.), nachstehend zur öffentlichen Kenntnis; gebracht.

Karlsruhe, den 22. Juni 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

A. A.

Schenkel.

Veit. E. Muser.

Satzungen

des städtischen Leihhauses zu Freibnrg.

8 - 1 -

Natur der Anstalt.

Das städtische Leihhaus ist eine Zweiganstalt der Benrbariuig und gewährt im Falle der Noth gegen Versatz von Gegenständen Darlehen ans kurze Zeit bei mäßiger Verzinsung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

8 - 2 .

Leitung und Verwaltung der Anstalt.

Die Leitung und Aufsicht des Leihhauses besorgt eine Kommission von 6 Mitgliedern, bestehend aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern, welch' letztere von dem Stadtrath aus der Zahl der Benrbarungskommissions-Mitglieder ernannt werden.

Der Vorsitzende der Beurbarnngskommission, beziehungsweise dessen Stellvertreter (tz. 3 der Benrbarnngssatzungen) führt auch den Vorsitz in der Leihhauskommission.